zu Hesselbach oder einem nahegelegenen, unter diesseitiger Souveränität liegen- den Ort seinen Wohusitz zu nehmen hat. Dieser Beamte wird nunmehr auch, da S. Kgl. Hoheit der Grossherzog von Hessen in obbemerktem Vertrag auf die Zent und die davon abhängende Gerechtsame in den 5 Leiningischen Zentorten im Amte Freienstein renuncirt haben, die Zentgerichtsbarkeit in diesen 5 Orten, und die Forstjurisdirektion, insoweit diese beide Gerechtsame dem Herrn Fürsten zustehen, und gegen Erbach-Fürstenau behauptet zu werden vermögen, auszu- üben haben. Schliesslich werden Hochdieselbe noch benachrichtiget, dass das Grossherzogliche Hoheitsamt zu Erbach angewiesen worden ist, den als Folge der Zent erhobenen Zent- und Rauchhaber pro futuro nicht mehr zu erheben und den bereits eingezogenen entweder in natura, oder nach einem billigen An- schlag wieder herauszugeben.“
Hierauf wurde denn auch von Leiningen ein Justizbeamter mit dem Sitz in Hesselbach präsentirt und unter dem 30. September 1810 bestätigt. Als aber im November desselben Jahres auf Grund eines Vertrags vom 8. September die Amter Amorbach und Miltenberg von Baden an Hessen abgetreten wurden ⁰¹), hatte dies die Einziehung des besonderen Beamten zu Hesselbach zur Folge, dessen Obliegenheiten dem Amte(resp. der Justizkanzlei) Amorbach mit über- tragen wurden(4. Mai 1811). Durch den Übergang der Amter Amorbach und Miltenberg von Hessen an Bayern(1816) 62) wurden dann die Verhältnisse für Hesselbach wieder die gleichen, wie vor der Abtretung der beiden Amter durch Baden. Dementsprechend erging am 3. Mai 1817 seitens der hessischen Re- gierung die Aufforderung an Leiningen, für Versehung der betr. Hoheitsrechte in den hessischen Orten einen eigenen Beamten in Vorschlag zu bringen, bis zu dessen Ernennung das Amt Amorbach die Jurisdiktion weiter ausüben möge. Nach längeren Verhandlungen entschloss sich Leiningen, der Einfachheit halber einen Gräfl. Erbach-Fürstenauischen Beamten mit der Wahrung der Leiningischen Gerechtsame in den genannten 5 Orten zu betrauen.
Nach der Abtretung der Amter Amorbach und Miltenberg an Bayern gab ein Prozess zwischen Leiningen und dem Grafen von Helmstatt auch dem hessischen Ministerium Veranlassung, sich über die Standesherrlichkeit Leiningens zu äussern. Auf eine Anfrage des Grossh. Ober-Appellations-Gerichts erklärte das Ministerium am 9. Januar 1818, dass„auch nach erfolgter Wiederabtretung der Amter Amorbach und Miltenberg das Fürstliche Haus Leiningen wegen der demselben in den zum Amte Freienstein gehörigen 5 Orten Hebstahl, Kailbach, Gallenbach, Untersensbach und Hesselbach zustehenden Gerechtsame und Gefälle, sich gegen den Grossherzoglich Hessischen Staat noch ganz in denjenigen Ver- hältnissen befinde, in welche es der schon vor diesseitiger Acquisition der oben genannten beiden Amter, am 3. April 1809 63) mit Baden geschlossene Vertrag gesetzt, durch dessen ersten Artikel dem Herrn Fürsten von Leiningen, hinsicht- lich der befragten Besitzungen, gleiche Behandlung mit den übrigen Standes- herrn des Grossherzogthums förmlich zugesichert worden sei, sowie er denn eben deshalb auch mit jenen dieselben Vorzüge, in Ansehung der Besteuerung nach wie vor zu geniessen habe.“
Wie aus Vorstehendem zu ersehen ist, beruhte die Standesherrlichkeit des Fürsten von Leiningen in Hessen auf den Hoheitsrechten, Einkünften und dem — allerdings unbedeutenden— ehemals reichsständischen Grundbesitz in jenen 5 hessischen Orten. Dass die meisten Gerechtsame und Einkünfte aufgehoben oder abgelöst wurden und Leiningen gegenwärtig nur noch das Patronatsrecht in Hesselbach und Rothenberg, sowie das Fischereirecht im Itterbach auf Kail- bacher Gemarkung und im Wall- bezw. Galmbach auszuüben hat, vermag hieran nichts zu ändern. Der ehemals reichsständische Grundbesitz dagegen ist jeden-
6¹) Siehe unten S. 12.
6²) Siehe unten S. 13.
³3) An diesem Tage wurde der am 14. Juli ausgewechselte Vertrag von den beiden Kom- missären entworfen.


