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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
Entstehung
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Aber da in diesen Ortschaften die Grafschaft Erbach gleichfalls Hoheits- rechte(Vogteilichkeit) ausübte, bestanden von jeher Differenzen zwischen den Berechtigten über den Umfang dieser Hoheitsrechte. Nach dem Reichsdeputa- tionshauptschluss, welcher die verschiedenen Hoheitsrechte von Kurpfalz, Kur- mainz und dem Kloster Amorbach an den Fürsten zu Leiningen übertragen hatte, war der Streit von Neuem entbrannt, handelte es sich doch jetzt nach Entstehung des Souveränitäsbegriffs darum, ob die betreffenden Orte' unter die Souveränität des Fürstentums Leiningen oder der Grafschaft Erbach kommen sollten. Verhandlungen zwischen Leiningen und Erbach hatten zu keinem Resul- tat geführt und waren nach der Rheinbundsakte auch zwecklos geworden; denn diese unterstellte Leiningen dem Grossherzogtum Baden und Erbach dem Gross- herzogtum Hessen. Es entstand jedoch zwischen Baden und Hessen die Streit- frage, ob jene 5, im Amte Freienstein der Grafschaft Erbach gelegenen Orte unter die Souveränität von Hessen wegen der Rechte der Grafen zu Erbach oder unter die Souveränität von Baden wegen der Rechte des Fürsten zu Leiningen fallen sollten. Durch Vertrag vom 5. Oktober 1806 einigten sich Hessen und Baden dahin, dass diese Orte endgiltig dem Grossherzogtum Hessen zugetheilt wurden. Die Stellung des Fürsten zu Leiningen blieb jedoch bis zu einem am 14. Juli 1809 abgeschlossenen Additionalvertrag schwankend, welcher Folgendes bestimmte:

Art. 1. Grossherzoglich hessischer Seits wird auf den Anspruch, als ob in dem erwähnten Vertrag(sc. vom 5. Oktober 1806) grossherzog- lich badischer Seits mehr, als die Hoheit über die benannten Orte ab- getreten worden sei, Verzicht geleistet und dem Herrn Fürsten von Leiningen gleiche Behandlung mit den übrigen grossherzoglich hessischen Standesherrn nach den bereits bestehenden oder noch zu erlassenden Normen zugesichert.

Art. 2. Rücksichtlich der Streitigkeiten zwischen Leiningen und Er- bach soll der Besitzstand vom 5. Oktober 1806 gehandhabt werden. Im Uebrigen sind diese Streitigkeiten vor den Grossherzoglich hessischen Gerichtsstellen in possessorio vel in petitorio auszutragen.

Die Grossherzoglich Hessische Organisationskommission forderte hierauf den Fürsten zu Leiningen unter dem 14. Juli 1810 auf,zur Verwaltung der Justiz in I. Instanz zu Hesselbach einen Beamten zu präsentiren, welcher entweder

Das Kloster Amorbach hatte zu Hesselbach die Gerichtsbarkeit und richtete nach Mainzer Landrecht. Die zweite Instanz in Civilsachen bildete das Kurfürstlich Mainzische Iofgericht. Ebenso nahm das Kloster die Unterthanen an und liess sie die Erbhuldigung leisten. Der grosse Zehnt stand ihm ganz, vom kleinen ½ zu. Ausserdem erhielt das Kloster aller Gerichtsbussen, verschiedene Zinsen und Gefälle darunter Besthaupt, die Hälfte der Accise, des Marktstand- und Ellengeldes und besass daselbst das sog. Hesselbacher Haus«, die Wohnung des geistlichen Kuraten, Jägers und Försters mit Scheuer und Stallung und einem Garten.« Ein Mitglied des Klosters versah die Pfarrei- geschäfte.

Kail- und Galmbach gehörten ebenso wie Hesselbach zur Mainzischen Zent Mudau, Forsthoheit und Jagdrecht stand ebenfalls Mainz zu, welches an Einküuften Cent-, Rauch- und Jägerhafer bezog. Ferner besass es daselbst»ein Bächlein, die Walbach genannt«. Die Einwohner der beiden Ortschaften waren Mainz leibeigen und hatten Leibbeeth zu entrichten; auch fiel die Hälfte des Sterbfalles(Besthaupt) an Mainz.

Das Kloster Amorbach besass zu Kailbach den grossen Zehnt ganz, zu Galmbach

% des grossen und kleinen Zehnten. Ausserdem kamen in diesen Orten noch ver- schiedene Zinsen und Gülten ein, die teilweise von Mainz, teilweise vom Kloster her- rührten.

Die Orte Hesselbach und Untersensbach waren von Pfal⸗ lehenrührig und gehörten zur pfälzischen Zent Eberbach. Sie hatten in dieser Hinsicht Reise, Folge und Musternng zu leisten und Zenthafer zu entrichten.

Pfalz übte ferner die forstliche Hoheit und die hohe, wie niedere Jagd in der Hebstahler wie Untersensbacher Gemarkung aus, wozu auch das Recht der Fischerei in Teilen des Itter-, Sens- und Gammelsbachs gehörte und bezog die Hälfte des grossen Zehnten zu Hebstahl.