und Herrschaften pp. zu einem souveränen Grossherzogtum erklärt und den Titel eines Grossberzogs mit allen von der königlichen Würde abhängenden Rechten, Ehren und Vorzügen für Uns und Unsere Nach- kommen angenommen.
Wir treten auch nunmehr, nach der von kaiserlich französischer Seite unmittelst erfolgten feierlichen UÜbergabe Unserer neuen Souveränitäts- lande und Besitzungen die Regierung derselben kraft dieses an, wollen, dass solche von den bisherigen Regenten und Besitzern bis zu der von Uns zu treffenden näheren Regulierung und Anordnung einstweilen an Unserer Statt und in Unserem Namen geführt werde und hegen zu Unseren neuen Unterthanen das gpädigste Vertrauen, dass sie durch genaue Erfüllung der Uns als ihrem Souverän schuldigen Pflichten der Sorgfalt und dem Eifer entsprechen werden, mit welchem ihre Wohl- fahrt zu befördern ein Hauptziel Unseres Strebens stetshin sein wird.
Urkundlich pp........ Gegeben in unserer Residena,
Darmstadt, den 30. August 1806. Ludewig.“
Hatte man französischerseits geglaubt, es würden Streitigkeiten vermieden, wenn die Besitzergreifung und-Überweisung auf die vorbeschriebene Art durch besondere Kommissäre vorgenommen würde, so stellte sich diese Ansicht als- bald als irrig heraus, indem die nach der Besitzübergabe zum Anbringen der Wappen etc. in die standesherrlichen Gebietsteile abgesandten besonderen hessischen Kommissäre bei Ausführung dieses Geschäfts vielfach auf den Widerstand be- nachbarter Souveräne stiessen. Bezüglich dieser streitigen Gebiete kamen als- dann die in obigem bereits erwähnten Verträge zustande⁵*⁷), denenzufolge die betreffenden Gebiete entweder unter der Souveränität des Grossherzogs von Hessen verblieben oder unter diejenige des Grossherzogs von Baden bezw. des Fürsten Primas kamen 5s).
Es verdient hier besonders der Streit über die Stellung des Fürsten von Leiningen zwischen den Grossherzogtümern Hessen und Baden hervorgehoben zu werden, der durch einen zwischen beiden Staaten abgeschlossenen Vertrag vom 5. Oktober 1806 ⁵) vorläufig, und durch einen weiteren Vertrag vom 14. Juli 1809 endgültig entschieden wurde. Die Unklarheit, die infolge der verwickelten Rechtsverhältnisse über die Standesherrlichkeit des Fürsten herrscht, dürfte eine Klarlegung derselben auf Grund aktenmässiger Darstellung er- wünscht erscheinen lassen, zumal nur hierdurch die Standesherrlichkeit des Fürsten zu Leiningen im Grossherzogtum Hessen verstanden werden kann.
Artikel 24 der Rheinbundsakte unterstellte das Fürstentum Leiningen dem Grossherzogtum Baden. Nun hatte nach§. 20 des Reichsdeputationshaupt- schlusses das Haus Leiningen als Entschädigung für die verlorenen oberrheinischen Besitzungen Güter erhalten, zu welchen auch Hoheitsrechte etc. in den Orten Hesselbach, Kailbach, Galmbach(Eduardsthal), Hebstahl und Untersensbach ge- hörten, deren Ausübung seitdem dem Hause Leiningen zustand ⁶⁰).
57) Vergl. Anm. 7, 13, 14.
5) Es möge noch erwähnt werden, dass in der Herrschaft Schlitz den Kommissären infolge des Umstandes, dass der Kurfürst von Hessen gleichfalls Anspruch auf dieselbe erhob, das Anlanden sehr erschwert wurde und erst nach geraumer Zeit bewerkstelligt werden konnte.
58) Winkopp, a. a. O., Bd. II, pag. 106, siche Anm. 7.
60) Nach dem Reichsdeputationshauptschluss erhielt Leiningen u. A. die Mainzischen Amter Amorbach und Buchen, das pfälzische Amt Mosbach und die Abtei Amorbach. Zu diesen Gütern gehörten Hoheitsrechte etc. in den oben genannten Orten:
Zu Hesselbach besass Mainz»die unbeschränkte Centgerechtigkeit und davon dependirende Reise, Folge und Musterung«, sowie die Forsthoheit.
An Einkünften bezog es Rauch- uud Centhafer, eine jährliche Abgabe von 10 fl. wegen früher mitbezogener, 1720 aber an die Grafschaft Erbach überlassener Schätzung, Forsthafer, Leibbeeth und die Palliums-Steuern.


