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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
Entstehung
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Nachdem sich die beiderseitigen Kommissäre an Ort und Stelle einge- funden hatten, wurde zunächst die Ubergabsurkunde durch die beiderseitige Unterschrift vollzogen. Hierauf hielt der französische Kommissär folgende Ansprache in Gegenwart der zu diesem Akt zugezogenen standesherrlichen Be- amten:

Messieurs, à compter de ce jour la souveraineté(p. e. des possessions de la maison de Solms en Wetteravie) exercée jusqu' ici par (p. e. messieurs les princes et comtes de Solms) cède à Son Altesse Royale le Grand-Duc de Hesse-Darmstadt. Le gouvernement d'un prince juste et la protection supréme de Sa Majesté l'Empereur Napoléon doivent vous tranquilliser sur votre sort d'avenir.

worauf seitens des grossherzoglichen Generalkommissärs die Okkupation mit folgenden Worten geschah:

Mon général, j'accepte au nom de Son Altesse Royale le Grand-Duc de Hesse, mon Souverain, la remise que vous venez de me faire.

Der kaiserlich französische Kommissionssekretär verlas alsdann das die Ubergabe des standesherrlichen Gebiets enthaltende Instrument; und der gross- herzoglich hessische Kommissionssekretär die diesseitige allerhöchste Vollmacht.

Hierauf erklärte der Generalkommissär, dass S. K. H. der Grossherzog nunmehr Besitz ergriffen habe und die Regierung antrete, forderte die anwesenden standesherrlichen Beamten auf, durch Handschlag an Eidesstatt vorläufig zu ge- loben, dem Grossherzog treu, hold und gewärtig zu sein, in allen die Gesetz- gebung, oberste Gerichtsbarkeit, Oberpolizei, Militärhoheit, Steuern und Abgaben betreffenden, von Höchstdero Souveraineté ergehenden Befehlen und Veränder- ungen den gebührenden Gehorsam zu leisten und nichts zu thun oder geschehen zu lassen, was den Souveränitätsrechten zu irgend einem Nachteil gereichen würde.

Nachdem die standesherrlichen Beamten die geforderte Handtreue unter Vorbehalt der Beibehaltung ihrer übrigen Pflichten gegen ihren bisherigen Ierrrn abgelegt hatten, wurde der ganze Akt mit der Versicherung des hessischen Generalkommissärs beschlossen, dass S. K. H. der Grossherzog dem neuen Lande wohlwollende Gesinnung, Huld und Gnade entgegenbringe.

Hierauf wurde noch an dem jeweils betreffenden Ort das grossherzoglich hessische Wappen zum Zeichen der geschehenen Besitzesübergabe angebracht, sowie ferner die Inschrift:

Confoederation du Rhin, Rheinischer Bundesstaat.

und folgende Proklamation:

Wir Ludewig pp....

Zufolge des am 12. Juli d. J. zu Paris zwischen Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen, König von ltalien und Uns in Vereinbarung mit mehreren bisherigen höchsten und hohen deutschen Reichsständen. öb)

Die Oberhoheit über letztgedachte Lande und Besitzungen begreift die Gesetzgebung, Obergerichtsbarkeit, Oberpolizei, Militärhoheit und das Recht der Auflagen nach den in Ansehung der bisherigen Regenten dieser Lande noch näher zu berichtigenden Modifikationen und Be- stimmungen.

In Gefolge desselben Staatsvertrags und nach der nun förmlich er- folgten Auflösung des deutschen Reichsverbandes haben Wir den ganzen Inbegriff Unserer sämtlichen Herzogtümer, Fürstentümer, Grafschaften

56) Der Wortlaut ist im folgenden derselbe, wie im Erlass vom 13. August.