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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
Entstehung
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Wir Ludewig, von Gottes Gnaden Grossherzog von Hessen, Herzog in Westphalen u. s. w. u. s. w. thun kund und fügen hiermit zu wissen:

Zufolge des am 12. Juli dieses Jahres zu Paris zwischen Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen und Könige von Italien und Uns, in Ver- einigung mit mehreren bisherigen höchsten und hohen deutschen Reichs- ständen, abgeschlossenen Bundesvertrags ist Uns die völlige Souveränität sowohl über Unsere angestammte und durch den letzten Reichsdeputations- schluss erworbene, als auch nachbenannte Lande und Besitzungen bei- gelegt worden: Ueber das Burggraftum Friedberg mit allen Zube- hörungen, die Herrschaften Breuberg, Heubach und Habitzheim, die Graf- schaft Erbach, die Herrschaft Ilbenstadt, den Stolberg Gedern'schen Anteil an der Grafschaft Königstein, die Besitzungen der Fürst- und Gräflich Solmsischen Häuser in der Wetterau, mit Ausschluss der Aemter Hohensolms, Braunfels und Greifenstein, über die Grafschaften Wittgen- stein und Wittgenstein Berleburg, das Amt Homburg vor der Höhe, die bisherigen unmittelbaren von Riedeselischen nebst mehreren reichs- ritterschaftlichen Besitzungen etc. Die Oberhoheit über letztgedachte Lande und Besitzungen begreift die Gesetzgebung, die Obergerichtsbar- keit, die Oberpolizei, die Militärhoheit und das Recht der Auflagen.

Vermöge desselben Staatsvertrags und nach der nun förmlich er- folgten Auflösung des deutschen Reichsverbandes haben Wir den Gross- herzoglichen Titel mit allen von der Königlichen Würde abhängenden Rechten, Ehren und Vorzügen für Uns und Unsere Nachkommen ange- nommen, und Unsere sämtlichen Herzogtümer, Fürstentümer, Grafschaften und Herrschaften etc. zu einem souveränen Grossherzogtum erklärt und machen Solches kraft dieses zu Jedermanns Nachachtung kund.

In der Ueberzeugung, dass alle Unsere Angehörigen, Diener und Unterthanen an diesem für Uns und Unser Grossherzogliches Haus, so- wie für Unsere gestammten Lande höchst wichtigen und erfreulichen Ereignis den lebhaftesten Anteil nehmen werden, gereicht es zu Unserer grössten Zufriedenheit, ihnen zugleich die Versicherung zu erteilen, dass Wir der mit der neuen Würde erlangten unumschränkten Gewalt auch insofern einen ganz vorzüglichen Wert beilegen, als sie Uns die frohe Aussicht eröffnet, das Unserem landesväterlichen Herzen so teuere Glück Unserer Angehörigen, Diener und Unterthanen, sowie die allgemeine Wohlfahrt des Staates noch wirksamer als bisher erhöhen und befestigen zu können.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Staatssiegels. Gegeben in Unserer Residenz, Darmstadt, den 13. August 1806.

(S. L.) Ludewig.

Mit diesem Patent hatte der Grossherzog jedoch noch nicht den eigent- lichen Besitz über die seiner Souveränität unterstellten Lande ergriffen. Der Besitz sollte vielmehr von eigens dazu ernannten französischen Kommissären ergriffen und von diesen sodann den von den Souveränen ernannten Kommissären übergeben werden. Dies war durch den französischen Kriegsminister Fürsten Alexander(Bathier) de Neufchatel den verbündeten souveränen Höfen bekannt gemacht worden. ⁵⁵)

Es wurde demgemäss die Besitzergreifung und-Ueberweisung im Laufe des Monats September vorgenommen und unter folgenden Förmlichkeiten voll- zogen:

55) S. Winkopp, a. a. O., Bd. I, pag. 91. Die Rheinbundsakte enthielt über die Art und Weise der Besitzergreifung keine Bestimmung.