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I. Aus Rückſichten der Billigkeit genehmigen wir, daß die durch die neue Prüfungs⸗Ordnung vorgeſchriebene naturwiſſenſchaftliche Vorprüfung noch auf ein Jahr verſchoben wird; auch ſoll nach Ihrem Antrage den Candidaten der Medicin geſtattet ſeyn, ſich dieſer Vorprüfung zu jeder ihnen belie⸗ bigen Zeit, jedenfalls jedoch vor der eigentlichen mediciniſchen Doctorprüfung, zu unterziehen.
Hiernach würde die Prüfungs-Ordnung einige Abänderungen erleiden, insbeſondere der§. 2. paſſender ſeine Stelle unmittelbar nach dem§. 12. finden. In jenem§. würden ſodann die Worte: „in den erſten 4 Wochen des Semeſters, in welchem die Prüfung ſtattfinden ſoll“ wegfallen und unter den bei der Meldung zur Fachprüfung beizubringenden Belegen müßte noch das Zeugniß über die beſtan— dene Vorprüfung aufgeführt werden. Ebenſo müſſen die§§. 4., 5. und 10. eine veränderte Faſſung erhalten und folgendermaßen lauten:
§. 4.
„Dieſe wird mündlich abgehalten und umfaßt die Fächer der Botanik, Zoologie, Phyſik, Chemie und Mineralogie.
Den Candidaten der Medicin iſt geſtattet, ſich der naturwiſſenſchaftlichen Vorprüfung zu jeder ihnen beliebigen Zeit, jedenfalls jedoch vor der eigentlichen mediciniſchen Doctorprüfung zu unterziehen. Die Meldung zur Vorprüfung geſchieht bei dem Decane der mediiciniſchen Facultät, bei welchem ſich die Candidaten durch Vorlegung des Maturitäts-Zeugniſſes und der Matrikel zu legitimiren haben.“
§. 5.
„Eraminatoren ſind die ordentlichen Nominalprofeſſoren der betreffenden Facultät. Der Tag der Prüfung wird von dem Decane der mediciniſchen Facultät feſtgeſetzt. Letzterer hat bei der Prüfung den Vorſitz zu führen, jedoch nur bei Stimmengleichheit eine entſcheidende Stimme.“
§. 10.
„Ueber die beſtandene Vorprüfung wird dem Candidaten durch den Decan der mediciniſchen Facultät ein Zeugniß ausgeſtellt, welches bei der Meldung zu der ſpäteren mediciniſchen Doctorprüfung eingereicht werden muß.“
II. So lange die Profeſſuren der Botanik und Zoologie nicht mit ordentlichen Profeſſoren beſetzt ſind, beauftragen wir mit der Vorprüfung im Fache der Botanik den Großh. Forſtmeiſter Dr. Heyer, mit derjenigen im Fache der Zoologie aber den Großh. Profeſſor Dr. Vogt. Sollte in Zukunft in der philoſophiſchen Facultät bezüglich der Fächer, über welche ſich die naturwiſſenſchaftliche Vorprüfung erſtreckt, eine längere Vacanz eintreten, ſo behalten wir uns in Anſehung des für die Dauer der Vacanz zu beſtellenden Eraminators Entſchließung vor und iſt dieſerhalb jedesmal von Ihnen an uns zu berichten.
III. Das Honorar, welches für die naturwiſſenſchaftliche Vorprüfung an jeden Prüfenden von jedem Candidaten zu entrichten iſt, beſtimmen wir auf 2 fl., für den Decan der mediciniſchen Facultät jedoch auf 4 fl.


