Zu Nr. D. 3847. de 1846.— Darmſtadt am 3. April 1847.
Betreffend: Die medieiniſchen Facultäts⸗Examina an der Landes⸗Univerſität.
Das Großherzoglich Heſſiſche Miniſterium des Innern und der Juſtiz
2.:
an
die Großherzogliche medieiniſche Facultät zu Gießen.
Den durch unſer Reſcript vom 13. Decbr. 1844 Ihnen mitgetheilten Entwurf einer Ordnung für die mediciniſchen Facultätsprüfungen an der Landes⸗Univerſttät zur Erlangung der Doctorwürde und der Erlaubniß zur Ausübung der Praris für Aerzte in der geſammten Heilkunde haben wir nach Empfang Ihres Berichts vom 27. Decbr. 1845 einer Reviſion unterzogen und daran diejenigen Abänderungen vorgenommen, welche Sie aus der Anlage erſehen werden.
In Folge allerhöchſter Entſchließtung verfügen wir nunmehr, daß nach den Beſtimmungen dieſer revidirten Prüfungs⸗Ordnung bei den mediciniſchen Facultätsprüfungen vom nächſten Sommer⸗Semeſter an, vorerſt jedoch nur probeweiſe verfahren werden ſoll, indem es die Abſicht iſt, die fragliche Prüfungs⸗ Ordnung erſt dann, wenn ſie ſich durch die Erfahrung bewährt hat, und mit den ſich etwa als noth⸗ wendig darſtellenden Modalitäten definitiv einzuführen und zu veröffentlichen. Nach Ablauf eines Jahres werden Sie daher in einem gutachtlichen Berichte ſich daxüber äußern, ob und welche Abänderungen oder Zuſätze Sie nach den bis dahin gemachten Cehrnt nothwendig oder zweckmäßig erachten, damit hierauf bei der definitiven Feſtſtellung der Prüfungs⸗Ordnung und deren Veröffentlichung die geeignete Rückſicht genommen werden kann.
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