Druckschrift 
Die medicinischen Facultäts-Examina an der Landes-Universität / das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzogliche medicinische Facultät zu Gießen : du Thil., v. Lehmann
Einzelbild herunterladen

Zugleich finden wir uns zu nachſtehenden Bemerkungen veranlaßt:

Zu§. 2. Ihrem Antrage gemäß und an Berückſichdaung der für denſelben angeführten Gründe haben wir davon abgeſehen, den Beſuch van ☚☚ Vorleſungen als Bedingung der Zulaſſung zur Facultätsprüfung vorzuſchreiben, woraus auh a folgt, daß die Beſtimmung der Dauer der Studienzeit wegfallen mußte. Dagegen dürfen wi an den Mitgliedern Ihrer Facultät erwarten, daß ſie als Lehrer jede ſich ihnen darbietende 6 legepheit⸗ benutgen werden, die Studirenden in geeigneter Weiſe auf die Bedeutung und dnenan afekae machen, welche ihnen der geordnete Beſuch, der Vorleſungen gewährt, gleichwie denn auch gerade dieſes der näähſte Zweck der Einführung des Studienplanes war. Dann ſetzen wir aber auch voraus, daß Sie bei den Prüfungen mit um ſo größerem⸗ Ernſte und mit um ſo größerer Strenge die durch die Prüfungs⸗Ordnung beſtimmten Anforderungen aufrecht halten werden, die alsdann die einzige Garantie einer gründlichen ärztlichen Bildung abgeben werden.

Zu§. 3. Nach reiflicher Erwägung und damit bei den medieiniſchen Doctor⸗Prüfungen nicht blos auf fachwiſſenſchaftliche, ſondern auch auf hülfswiſſenſchaftliche Gegenſtände, ganz beſonders auf Natur⸗ kunde, worauf ſich das Studium der Medicin gründet, ausreichende Rückſicht genommen werde, halten wir es für angemeſſen, der Prüfung in den eigentlichen Disciplinen der Medicin eine Vorprüfung in den Naturwiſſenſchaften vorausgehen zu laſſen. Hierüber ſind die betreffenden Vorſchriften in den§§. 410. enthalten. Dieſe Vorprüfung ſoll nach§. 5. von den ordentlichen Nominalprofeſſoren der betreffenden Facultät, unter Vorſitz des Decans Ihrer Facultät, abgehalten werden, wonach der urſprüngliche Entwurf die nöthige Abänderung erlitten hat.

Da dermalen die Profeſſur der Botanik erledigt und das Lehrfach der Zoologie einem außerordent⸗ lichen Profeſſor übertragen iſt, ſo fordern wir Sie, bevor wir an die Großh. philoſophiſche Facultät die erforderliche Verfügung erlaſſen, zum baldigſten Bericht darüber auf, welchen academiſchen Lehrern bis dahin, wo die Lehrfächer der Botanik und Zoologie durch ordentliche Profeſſoren vertreten ſeyn werden, die Vorprüfung in den erwähnten Fächern zu übertragen iſt, wobei Sie zugleich Vorſchläge wegen der für die fragliche Vorprüfung zu entrichtenden Gebühr machen werden.

Zu§. 7. Nach dieſem§. ſoll die naturwiſſenſchaftliche Vorprüfung öffentlich ſeyn und eine gleiche Beſtimmung enthält der§. 14 bezüglich der practiſchen und der mündlichen Prüfung. Es verſteht ſich indeſſen von ſelbſt, daß die Oeffentlichkeit der erwähnten Prüfungen nur eine beſchränkte ſeyn kann, und die Grenzen derſelben ergeben ſich von ſelbſt, wenn der Geſichtspunct feſtgehalten wird, daß es den übrigen Profeſſoren, Aerzten, überhaupt Leuten von Fach und etwa den Angehörigen der Candidaten möglich werden ſoll, der Prüfung beizuwohnen, ohne daß daraus ein öffentlicher Actus gemacht wird, was Zeit und Umſtände auch auf andere Weiſe nicht geſtatten würden. Das Hinzudrängen unbeſugter Perſonen iſt leicht zu verhindern und wir beſtimmen zu dem Ende, daß der Decan Ihrer Facultät Karten zum Beiwohnen bei den Prüfungen und zwat vaußer an die Mitglieder der Univerſität, beſonders an Leute von Fach austheilen, den mit ſolchen Karten nicht verſehenen Perſonen aber der Zutritt nicht geſtattet ſeyn ſoll