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Die medicinischen Facultäts-Examina an der Landes-Universität / das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzogliche medicinische Facultät zu Gießen : du Thil., v. Lehmann
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Zu§. 15 und 16. Was Ihre Bedenken rückſichtlich der Abhaltung der practiſchen medicini⸗ ſchen, chirurgiſchen und geburtshülflichen Prüfung betrifft, ſo haben wir die bezüglichen Vorſchriften des urſprünglichen Entwurfs mit dem Zuſatze zu§. 15.inſoweit es die Natur der Prüfung zuläßt beibe⸗ halten, weil wir wünſchen, daß dieſe practiſchen Prüfungen mehr, als es bisher der Fall war, ein Theil der Prüfungen ſelbſt ſeyn ſollen. Dabei verſteht es ſich von ſelbſt, daß Ihnen zur Begründung Ihres Urtheils über den Candidaten die mit ihm am Krankenbette gemachten Erfahrungen nicht benommen ſind, noch benommen werden können. Nur ſoll dem Candidaten am Schluſſe ſeiner Studien nochmals jede mögliche Gelegenheit gegeben werden, zu zeigen, welche Kenntniſſe er ſich in der practiſchen Behandlung von Kranken erworben hat. Dieſes wird zugleich auch durch den Fall erfordert, wenn ein Candidat etwa die Kliniken früher nicht als Practicant beſucht hat.

In Anſehung der Oeffentlichkeit der befragten Prüfungen wiederholen wir das oben Bemerkte und fügen noch bei, daß dieſelbe, wie in der Natur der Sache liegt, nur inſoweit ſtatthaft iſt, als es die Umſtände geſtatten.

Die übrigen von den Directoren der Kliniken erhobenen Schwierigkeiten betreffend, ſo wird fol⸗ gender Modus die meiſten derſelben beſeitigen, welchen wir daher als den im Allgemeinen zu befolgenden anempfehlen:

Nachdem die Candidaten zu Anfang des Semeſters, in welchem die Prüfung ſtattfinden ſoll, ſich gemeldet und nach erfolgter Zulaſſung die naturwiſſenſchaftliche Vorprüfung, die möglichſt zu beſchleunigen iſt, beſtanden haben, werden die betreffenden Directoren der Kliniken ſofort jeden ihnen geeignet ſchei⸗ nenden Fall zur Abhaltung der practiſchen Prüfung benutzen. Sie haben zu dieſem Behufe, wenn ein neuer Kranke in die Klinik tritt, an demſelben Morgen den Candidaten zu beſcheiden, ſich zur Prüfung einzuſtellen, wobei möglichſt dafür Sorge zu tragen iſt, daß der Candidat vorher keine Kenntniß von dem eingetretenen Kranken durch Krankenwärter, Aſſiſtenten ꝛc. erhält. Die Prüfung kann in der gewöhn⸗ lichen kliniſchen Stunde in Gegenwart der übrigen, die Klinik beſuchenden Studirenden abgehalten werden, da ſie zur Belehrung derſelben dienen kann. Der Examinator hat alsdann unter möglichſt weniger Nachhülfe den Kranken durch den Candidaten in ſeiner Gegenwart unterſuchen, examiniren, die Diagnoſe, Prognoſe und den Kurplan entwerfen zu laſſen, worauf demſelben ein beſonderes Zimmer, zu welchem für jeden Dritten der Zutritt verſchloſſen bleibt, mit Schreibmaterialien anzuweiſen iſt, um daſelbſt ohne fremde Hülfe, namentlich ohne Beihülfe von Büchern die Diagnoſe, Antiologie, Prognoſe und Kurplan ſchriftlich aufzuſetzen. Für etwaige Bedürfniſſe iſt dem Candidaten eine Schelle zu geben; doch darf das Zimmer nicht verlaſſen werden und hat der Aſſiſtenzarzt der Klinik für Verhütung etwaiger Unterſchleife zu ſorgen. Letzterem iſt auch das Concept zu übergeben. An den folgenden Tagen hat der Eraminand, ſo lange als der Eraminator es für erforderlich hält, den Kranken bei der Viſite mit zu beſuchen, wobei ſich hinreichende Gelegenheit zur Erforſchung der Kenntniſſe der Examinanden ergeben wird. Die Kranken⸗ geſchichte wird täglich fortgeführt und nachdem ihr der Eraminator ſein Urtheil über den Gang der Prüfung beigefügt, zu den Acten gelegt.

Bei der geburtshülflichen practiſchen Prüfung hat der Candidat die nächſte Zeit vor einer bevor⸗

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