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Die medicinischen Facultäts-Examina an der Landes-Universität / das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzogliche medicinische Facultät zu Gießen : du Thil., v. Lehmann
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Wer in dieſem Geſammtreſultat die Nummer IV erhält, wird auf ein Jahr zurückgewieſen und hat ſodann das ganze Examen nochmals, unter abermaliger Berichtigung der Gebühren, zu abſolviren. Mehr als dreimal kann kein Candidat zur Prüfung zugelaſſen werden.

§. 35.

Nach vollendeter und beſtandener Prüfung hat der Candidat eine von ihm ſelbſt verfaßte Abhand⸗ lung zu liefern, welche, nach erfolgter Approbation durch die mediciniſche Facultät und unter ſpecieller Mitwirkung eines ihrer Mitglieder, gedruckt und in einer öffentlichen Disputation vertheidigt wird.

Für die öffentliche Disputation können außerdem beſondere, von der Facultät zu approbirende Sätze aufgeſtellt werden, welche alsdann mit dem Thema der Diſſertation die Gegenſtände der Disputation bilden.

§. 36. Mit der bei dieſer Disputation durch den Promotor der mediicciniſchen Facultät ertheilten Doctor⸗ Würde erhält der Neodoctor zugleich die venia practicandi für alle Zweige der Heilkunde im ganzen Großherzogthume.

Abſchrift. M. F. 115. Zu Nr. D. 8,834. Darmſtadt, am 28. Mai 1847.

Betreffend: Die mediciniſchen Facultäts⸗Examina an der Landes⸗Univerſität.

Das Großherzoglich Heſſiſche Miniſterium des Innern und der Iuſtiz

an

die Großherzogliche medieiniſche Facultät zu Gießen.

War haben bereits in unſerem Reſcripte vom 3. April dieſes Jahrs bemerkt, daß nach der neuen mediciniſchen Prüfungs⸗Ordnung vorerſt nur probeweiſe verfahren und dieſelbe erſt dann definitiv ein⸗ geführt werden ſolle, wenn ſie ſich durch die Erfahrung bewährt habe. Es kann uns daher nur erwünſcht ſeyn, wenn Sie Anſtände, welche ſich bei Ausführung der Prüfungs⸗Ordnung ergeben, zu unſerer Kenntniß bringen. Obgleich nun in dieſer Beziehung bis jetzt noch keine Erfahrungen gemacht werden konnten, ſo wollen wir doch den in Ihrem Berichte vom 22. v. Mts. zur Nr. M. F. 69. geſtellten Anträgen in der Weiſe Folge geben, wie aus dem Nachſtehenden hervorgeht: