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Die medicinischen Facultäts-Examina an der Landes-Universität / das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzogliche medicinische Facultät zu Gießen : du Thil., v. Lehmann
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IV. Was die in dem Vortrage Ihres Referenten enthaltenen Bemerkungen über die Oeffentlichkeit der naturwiſſenſchaftlichen Vorprüfung, ſowie der practiſchen und mündlichen Prüfung betrifft, ſo unter⸗ liegt es durchaus keinem Anſtande, daß den Studirenden, insbeſondere denjenigen der Medicin, der Zutritt geſtattet wird, was auch ſchon im Sinne unſeres Reſcriptes vom 3. v. M., welches in der befragten Beziehung ohnehin nur Anhaltspunkte geben ſollte, lag.

V. Ihrem Antrage gemäß wollen wir jedem Candidaten der Medicin, welcher die naturwiſſen⸗ ſchaftliche Vorprüfung beſtanden hat, geſtatten, ſich zu den kliniſchen Prüfungen, desgleichen zur prak tiſchen anatomiſchen Prüfung auch vor demienigen Semeſter zu ſiſtiren, in welchem ſchriftlich und mündlich die letzten Prüfungen geſchehen. Danach wäre der§. 16. der Prüfungs⸗Ordnung, wie folgt, zu faſſen:

Die praktiſche Prüfung geht voraus und es iſt zur Benutzung des gegebenen Materials jedem Candidaten der Medicin, welcher die naturwiſſenſchaftliche Vorprüfung gehörig beſtanden hat, geſtattet, ſich zu derſelben auch vor demienigen Semeſter zu ſiſtiren, in dem die ſchriftliche und mündliche Doctor⸗ prüfung erfolgt.

VI. Den in unſerem Reſcripte vom 3. v. Mts. bezeichneten Modus für die praktiſchen medicini⸗ ſchen, chirurgiſchen und geburtshülflichen Prüfungen haben wir nur als einen im Allgemeinen zu befol⸗ genden empfohlen, und wir finden daher nichts dabei zu erinnern, daß das von Ihrem Referenten für die Ausführung der kliniſchen Prüfungen beantragte Verfahren in Anwendung gebracht wird.

Sie werden nunmehr das weiter Erforderliche veranlaſſen und erhalten in den Anlagen Ihre Akten zurück.

Zugleich theilen wir Ihnen die nachſtehende Abſchrift zur Nachricht mit.

du Thil.

Copia. ꝛc. an die Großherzogliche philoſophiſche Facultät zu Gießen.

Für die mediciniſchen Doctorprüfungen iſt eine neue Prüfungs⸗Ordnung entworfen und dieſelbe allerhöchſten Orts genehmigt, hiernach auch bereits das Erforderliche an die Großh. mediciniſche Facultät verfügt worden.

Damit bei den erwähnten Prüfungen nicht blos auf wiſſenſchaftliche, ſondern auch auf hülfswiſſen⸗ ſchaftliche Gegenſtände, ganz beſonders auf Naturkunde, worauf ſich das Studium der Medicin gründet, ausreichende Rückſicht genommen werde, beſtimmt die neue Prüfungs⸗Ordnung, daß der Prüfung in den eigentlichen Disciplinen der Medicin eine Vorprüfung in den Naturwiſſenſchaften vorauszugehen habe. Hierüber ſind die betreffenden Vorſchriften in denjenigen§§. der Prüfungs⸗Ordnung enthalten, welche

wir Ihnen beigehend in Abſchrift mittheilen. 3