I. Die naturwiſſenſchaftliche Vorprüfung. §. 4.
Dieſe wird mündlich abgehalten und umfaßt die Fächer der Botanik, Zoologie, Phyſik, Chemie
und Mineralogie. §. 5.
Eraminatoren ſind die ordentlichen Nominalprofeſſoren der betreffenden Facultät.
Der Tag der Prüfung wird von dem Decan der mediciniſchen Facultät möglichſt bald nach erfolgter Zulaſſung(S§. 2.) feſtgeſetzt. Letzterer hat bei der Prüfung den Vorſitz zu führen, jedoch nur bei Stimmen⸗ Gleichheit eine entſcheidende Stimme. 1 0
Sind mehrere Eraminanden vorhanden, ſo kann die Prüfung mit nicht weniger als zwei und mit nicht mehr als drei Examinanden zugleich vorgenommen werden.
§. 7.
Die Prüfung iſt öffentlich.
Die Fragen werden aus einer Urne durch das Loos gezogen, welche den weſentlichen Beſtand der betreffenden Disciplinen in von den Examinatoren ausgeſtellten Fragen enthält. Je nach dem Ermeſſen des Examinators und den Zeitverhältniſſen können auch zwei und mehrere Fragen gezogen werden.
§. S.
Die Zeit der Prüfung iſt auf wenigſtens drei Stunden beſtimmt, ſo daß jeder Eraminator wenig⸗ ſtens eine halbe Stunde prüfen kann. Bei drei Examinanden prüft jeder Examinator drei Viertel⸗Stunden.
§. 9.
Das Reſultat der Prüfung in jeder Disciplin wird durch die Nummern: I. ausgezeichnet, II. ſehr gut, III. genügend, IV. nicht genügend, V. ſchlecht, ausgedrückt. Das Geſammt⸗Reſultat wird durch Addition der Zahlen der Einzel⸗Prüfungen und Diviſion durch 5 erhalten, wobei und ⅛ die zunächſt vorhergehenden,% aber die nachfolgende Nummer ergeben. Die Nummer IV in einem der Prüfungs⸗Fächer bedingt noch nicht Zurückweiſung, wohl aber in zweien und mehreren, und zwar auf ein halbes Jahr, nach welcher Zeit das Eramen in den betreffenden Fächern wiederholt werden kann.


