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Die medicinischen Facultäts-Examina an der Landes-Universität / das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzogliche medicinische Facultät zu Gießen : du Thil., v. Lehmann
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Ordnung

für die mediciniſchen Facultäts-Prüfungen an der Großh. Heſſ. Landes-Univerſität Gießen zur Erlangung der Doctor-Würde und der Erlaubniß zur Ausübung der Praris für Aerzte in der geſammten Heilkunde.

§. 1.

J der Inländer, welcher im Großherzogthume die Befugniß zur Ausübung der ärztlichen, wund⸗ ärztlichen und geburtshülflichen Praris erlangen will, hat bei der mediciniſchen Facultät der Landes⸗ Univerſität eine Prüfung zu beſtehen und eine von ihm ſelbſt geſchriebene Abhandlung über einen Gegenſtand aus dem Gebiete der Heilkunde öffentlich zu vertheidigen, worauf ihm mit dem Doctorgrade die erwähnte Befugniß ertheilt wird.

S§. 2.

Wer ſich der Prüfung zu unterziehen beabſichtigt, hat ſich in den erſten vier Wochen des Semeſters, in welchem die Prüfung ſtattfinden ſoll, in einer an die mediciniſche Facultät zu richtenden ſchriftlichen Eingabe zu melden.

Dieſer Eingabe ſind beizulegen: a) das Maturitäts⸗Zeugniß; b) die Abgangszeugniſſe von den Univerſitäten, auf welchen die Studien erfolgt ſind; c) die Nachweiſung, daß der Examinand den Vorſchriften über den Beſuch und das Studium auf der Landes⸗Univerſität genügt oder Dispenſation davon erlangt hat; d) in dem Falle, wenn der Eraminand eine oder mehrere fremde Univerſitäten beſucht hat, die Nachweiſung der dazu erhaltenen erforderlichen Erlaubniß; e) das Curriculum vitae. Liegen keine Anſtände vor, ſo iſt die Zulaſſung von der Facultät auszuſprechen.

§. 3.

Die Prüfung zerfällt in zwei Haupt⸗Abtheilungen, eine naturwiſſenſchaftliche Vorprüfung und die eigentliche mediciniſche Doctor⸗Prüfung.