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Die medicinischen Facultäts-Examina an der Landes-Universität / das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzogliche medicinische Facultät zu Gießen : du Thil., v. Lehmann
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keine zu große Aufgabe ſeyn wird. Zu dieſem Zwecke hat ſich der Candidat jedesmal unter den Mit⸗ gliedern der Facultät einen Präſes zu wählen, unter deſſen näherer Leitung die Diſſertation geſchrieben wird. Von den Profeſſoren der Landes⸗Univerſität können wir unmöglich befürchten, daß dieſe Maßregel zu einem Diſſertationen⸗Schreibe⸗Handel führen werde, welchem wir außerdem auch wohl bei Zeiten ein Ziel ſetzen würden. Damit aber der Abfaſſung und Beaufſichtigung der Diſſertation von beiden Seiten ein gebührendes Intereſſe zugewendet werde, beſtimmen wir, daß der Name des einſchlägigen Docenten derſelben mit vorgedruckt und dieſer dafür ein praecipuum von 1 Louisd'or bei der Verthei⸗ lung der um den erwähnten Betrag zu erhöhenden Promotionsgebühren erhalten ſoll.

Bei der Disputation haben nicht nur der Decan und die von dem Promovenden zu wählenden drei Opponenten, ſondern wenigſtens auch noch der Präſes der Diſſertation gegenwärtig zu ſeyn, während wir daſſelbe auch von den übrigen Mitgliedern der Facultät, ſoviel es die Umſtände erlauben, wünſchen und erwarten.

Zu§. 36. Die Promotion ſelbſt und die Ablegung des Eides erfolgt in hergebrachter Weiſe ohne unnöthige und bedeutungslos gewordene Ceremonien.

Schließlich müſſen wir noch der Examinationsgebühren erwähnen. Nach der bisherigen Berechnung derſelben ſind nehmlich 140 fl. zur Vertheilung an die Facultätsmitglieder gekommen, ſo daß mit jedem Wechſel in der Zahl der Facultätsmitglieder auch der Antheil eines jeden Mitglieds an den Eramina⸗ tionsgebühren wechſelte. Dieſes Verhältniß ſcheint uns nicht angemeſſen zu ſeyn und wir glauben daher, daß die Gebühren für jedes Facultätsmitglied auf einen beſtimmten, von der Zahl der Facultätsmitglieder unabhängigen Betrag und zwar mit Rückſicht auf die durch die neue Prüfungsordnung geſteigerten Anfor⸗ derungen an die Eraminatoren etwa auf 22 fl. feſtzuſetzen iſt. Ehe wir jedoch in dieſer Beziehung Entſchließung ertheilen, wollen wir Ihrem Berichte hierüber entgegen ſehen, wobei Sie zugleich angeben werden, wie hoch ſich danach die Gebühren für das mediciniſche Eramen pro venia practicandi und die Doctorpromotion im Ganzen berechnen würden.

du Thil.

v. Stein.