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Die medicinischen Facultäts-Examina an der Landes-Universität / das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzogliche medicinische Facultät zu Gießen : du Thil., v. Lehmann
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Beſitzt aber ein Eraminand auch nur in einem der Prüfungs⸗Fächer ſo ſchlechte Kenntniſſe, daß er die Nr. V erhält, und beſtätigen die übrigen Eraminatoren dieſes Urtheil über das betreffende Fach durch Stimmen⸗Mehrheit, ſo wird der Exraminand auf ein halbes Jahr zurückgewieſen, nach deſſen Ablauf er die Prüfung in dem betreffenden Fache zu wiederholen hat.

Wer dreimal in denſelben Fächern nicht beſtanden, wird nicht mehr zum Eramen zugelaſſen.

§. 10.

Von dem Reſultate der Prüfung hat der Decan der mediciniſchen Facultät die übrigen Mitglieder derſelben ſofort in Kenntniß zu ſetzen, indem zur eigentlichen mediciniſchen Doctor⸗Prüſung erſt nach beſtandener naturwiſſenſchaftlicher Vorprüfnng geſchritten werden darf.

II. Die medieiniſche Doctor⸗Prüfung.

§. 11. Dieſe Prüfung umfaßt alle Fächer der Medicin, Chirurgie und Geburtshülfe. §. 12. Examinatoren ſind die ſämmtlichen ordentlichen Profeſſoren der mediciniſchen Facultät an der Landes⸗ Univerſität. § 13. Die Prüfung zerfällt in drei Abtheilungen, in die practiſche, die ſchriftliche und mündliche. §. 14. Die practiſche Prüfung, ſowie die mündliche, iſt öffentlich; die ſchriftliche findet unter Clauſur Statt. §. 15.

Sämmtliche Fragen für alle drei Arten von Prüfungen werden, inſoweit es die Natur der Prüfung zuläßt, durch das Loos aus einer Urne beſtimmt, welche die weſentlichen Fragen aus der betreffenden Disciplin enthält.

A. Die practiſche Prüfung.

§. 16.

Die practiſche Prüfung geht voraus und wird zur Benutzung des gegebenen Materials im Laufe des Semeſters gemacht, bei deſſen Anfang die Anmeldung und Zulaſſung zur Prüfung(§. 2.) erfolgt

iſt und die naturwiſſenſchaftliche Vorprüfung ſtattgefunden hat.(§§. 5 und 10.) 2