tenreihe koſtenlos den Druck übernimmt. Späteſtens ein Jahr nach Ablegung der mündlichen Prüfung müſſen 170 Abdrucke der Diſſertation an das Uniperſitätsſekretariat abgeliefert ſein. Wird die Friſt verſäumt, ſo erlöſchen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte unter Verfall der Gebühren.
(2) In beſonderen Fällen kann der Dekan die Ablieferungs— friſt auf Antrag des Bewerbers auf höchſtens zwei Jahre ver— längern. In jedem Fall muß der Antrag auf Verlängerung der Drucklegungsfriſt vor Ablauf der Friſt geſtellt und eingehend be— gründet werden.
(3) Diſſertationen, die in einer Zeitſchrift, als ſelbſtändige Monographie oder innerhalb einer wiſſenſchaftlichen Schriftenreihe veröffentlicht werden, müſſen in der Zeitſchrift ſelbſt ſowie in den Sonderdrucken bzw. im Impreſſum auf der Rückſeite des Titels deut⸗ lich als Diſſertation gekennzeichnet ſein. Die Kennzeichnung erfolgt durch Eindruck der Ziffer„D 26“. Der Dekan kann bei derarti⸗ gen Diſſertationen auf Antrag des Bewerbers die Zahl der abzu⸗ liefernden Pflichtexemplare herabſetzen, jedoch nicht unter 56 Stück, bei Diſſertationen über Wehrrecht und Strafrecht nicht unter 61 Stück.
(4) War eine bereits veröffentlichte Arbeit als Diſſertation eingereicht, ſo kann der Dekan die Ablieferung der Pflichtexemplare erlaſſen, wenn die Druckſchrift keine Erſtlingsarbeit und bei der Einreichung ſeit ihrem Erſcheinen wenigſtens ein Jahr verfloſſen war. Ein Exemplar muß jedoch zu den Akten gegeben werden.
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(1) Auf dem Titelblatt der Diſſertation iſt der Ausgabe— ort Gießen und das Jahr des Druckes zu vermerken. Auf der Titelrückſeite ſind die Namen des Dekans und der Berichterſtatter ſowie der Tag der mündlichen Prüfung anzugeben. Hat ein Be— richterſtatter die Ablehnung der Arbeit beantragt, ſo wird ſein Name nicht aufgeführt. Der eingereichte Lebenslauf iſt bis auf die Zeit der Drucklegung zu ergänzen und mit der Diſſertation abzudrucken.
(2) Die Korrekturbogen mit Manuſkript ſind dem erſten Be— richterſtatter, Titelblatt und Lebenslauf auch dem Dekan zur Er⸗ teilung der Druckgenehmigung vorzulegen.
(3) Eine nachträgliche Kürzung oder Abänderung der Diſ— ſertation für den Druck iſt nur mit Zuſtimmung des erſten Be—
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