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Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Ludwigs-Universität Gießen / genehmigt durch Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 15. März 1938
Entstehung
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Farbkarte 13

des Reichsminiſters für Wiſſenſchaft,

olksbildung von 15. März 1938

wird durch eine Prüfung erworben, in hzuweiſen hat, daß er Fragen von wiſſen chtig zu ſtellen und zu behandeln vermag. iht in der Beurteilung einer vom Be ndlung(Diſſertation) und einer darauf lfung.

Zulaſſung. § 2.

hat das Reifezeugnis einer anerkannten e oder ein als gleichwertig anerkanntes

oder Sonderreifeprüfung ſteht der Reife uten höheren Schule gleich.

gnis einer deutſchen höheren Lehranſtalt Dekans durch Zeugniſſe über eine gleich bildung erſetzt werden.

muß über ausreichende Kenntnis im