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Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Ludwigs-Universität Gießen / genehmigt durch Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 15. März 1938
Entstehung
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Promotionsordnung

der Furiſtiſchen Fakultät der Ludwigs⸗Aniverſität Gießen

(Genehmigt durch Erlaß des Reichsminiſters für Wiſſenſchaft,

Erziehung und Volksbildung von 15. März 1938

W. A. 562/38)

§ 1.

Der Doktorgrad wird durch eine Prüfung erworben, in welcher der Bewerber nachzuweiſen hat, daß er Fragen von wiſſen ſchaftlicher Bedeutung richtig zu ſtellen und zu behandeln vermag.

Die Prüfung beſteht in der Beurteilung einer vom Be werber verfaßten Abhandlung(Diſſertation) und einer darauf folgenden mündlichen Prüfung.

Zulaſſung. § 2.

(1) Der Bewerber hat das Reifezeugnis einer anerkannten deutſchen höheren Schule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis vorzulegen.

(2) Die Begabten⸗ oder Sonderreifeprüfung ſteht der Reife prüfung an einer anerkannten höheren Schule gleich.

(3) Das Reifezeugnis einer deutſchen höheren Lehranſtalt kann nach Ermeſſen des Dekans durch Zeugniſſe über eine gleich wertige ausländiſche Vorbildung erſetzt werden.

(4) Der Bewerber muß über ausreichende Kenntnis im Lateiniſchen verfügen.