§ 3.
Der Bewerber muß wenigſtens ſechs Semeſter an ſtaatlichen Univerſitäten des Deutſchen Reiches immatrikuliert geweſen ſein und Rechtswiſſenſchaft ſtudiert haben. Er muß die erſte juriſtiſche Staatsprüfung beſtanden haben.
§4.
Zwei Semeeſter ſeines juriſtiſchen Studiums ſoll der Bewerber an der Univerſität Gießen verbracht haben. Der Dekan kann aus beſonderen Gründen ausnahmsweiſe von dieſer Vorausſetzung befreien.
5 5.
(1) Ein Studium an ausländiſchen UIniverſitäten kann in Ausnahmefällen angerechnet werden. Soweit es für die erſte juriſtiſche Staatsprüfung angerechnet worden iſt, ſoll es grundſätzlich bis zu 2 Senmneſtern auch für die Zulaſſung zur Promotion angerech⸗ net werden.
(2) Ueber die Anrechnung entſcheidet der Dekan nach
Anhörung der Fakultät. § 6.
(1) Von dem Erfordernis der Ablegung der erſten juriſtiſchen Staatsprüfung kann der Dekan Befreiung erteilen, nachdem er den Anreger der Arbeit und die Mitglieder der(engeren) Fakultät gehört hat. Befreiung iſt nur in ganz beſonders gelagerten Aus⸗ nahmefällen zuläſſig, insbeſondere wenn dem Bewerber die Ablegung der erſten juriſtiſchen Staatsprüfung nicht möglich oder nicht zu⸗ zumuten iſt. Daß der Bewerber nicht die Abſicht hat, ſich dem juriſtiſchen Vorbereitungsdienſt zu unterziehen, iſt allein kein Befreiungsgrund.
(2) Eine Zulaſſung unter Abſehung von dem Erfordernis der erſten juriſtiſchen Staatsprüfung ſetzt voraus, daß der Bewerber wenigſtens 7 Semeſter Rechtswiſſenſchaft ſtudiert hat. Das Zu— laſſungsgeſuch kann früheſtens 2 Wochen vor Ablauf des ſiebenten Semeſters eingereicht werden.
(3) Für die ohne die erſte juriſtiſche Staatsprüfung zu— gelaſſenen Bewerber gelten die Erſchwerungen des§ 17.
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