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Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Ludwigs-Universität Gießen / genehmigt durch Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 15. März 1938
Entstehung
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8 19.

(1) Die Prüfung hat ſich insbeſondere auf die wiſſenſchaft lichen Grundlagen des Rechts und auf ſeine Geſchichte zu erſtrecken. Der Bewerber kann der Fakultät Rechtsgebiete vorſchlagen, in denen er beſonders geprüft werden will.

(2) Die Prüfung ſoll für den einzelnen Kandidaten zwei Stunden nicht überſchreiten.

8 20.

(1) Bei der Prüfung führt der Dekan den Verſitz; er kann ihn einem anderen Fakultätsmitglied übertragen. Bei der Feſt ſtellung des Ergebniſſes ſollen alle Mitglieder des Prüfungsaus- ſchuſſes anweſend ſein. Die Niederſchrift wird von dem Vor ſitzenden abgefaßt und unterzeichnet.

(2) Unmittelbar nach der mündlichen Prüfung wird das Geſamtergebnis feſtgeſtellt und verkündet. Das Ergebnis iſt in eine Geſamtnote zuſammenzufaſſen, die ſowohl die Be urteilung der Diſſertation als auch das Ergebnis der mündlichen Prüfung berückſichtigt.

(3) Die Noten ſind: ausgezeichnet(summa cum laude), ſehr gut(magna cum laude), gut(cum laude), genügend(rite).

(4) Die Prüfung gilt nur dann als beſtanden, wenn die Lei ſtung in jedem Prüfungsfach mindeſtens genügend iſt.

(s) Falls ſich der Prüfungsausſchuß über die zu erteilende Geſamtnote nicht einig wird, entſcheidet der Dekan. Die Nore ausgezeichnet darf nur mit Zuſtimmung des ganzen Prüfungs ausſchuſſes und nur dann erteilt werden, wenn die Diſſertation wenigſtens die Noteſehr gut erhalten hat. Die Geſamtnote wird im Doktordiplom vermerkt.

S 21.

Iſt die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo darf der Be werber ſie einmal wiederholen. Den früheſten und ſpäteſten Zeit punkt für die Wiederholung beſtimmt der Dekan.

Drucklegung. § 22. (1) Iſt die Prüfung beſtanden, ſo muß der Bewerber die

Diſſertation drucken laſſen. Der Druck muß im Deutſchen Reich erfolgen, es ſei denn, daß eine ausländiſche Zeitſchrift oder Schrif⸗

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