beit zu erheben. Der Dekan entſcheidet, ob der Einſpruch Einfluß auf die weitere Durchführung der Promotion haben ſoll.
(4) Hat ein Berichterſtatter die Ablehnung der Arbeit empfohlen, ſo teilt dies der Dekan den Mitgliedern der Fakultät mit dem Bemerken mit, daß die Arbeit im Dekanat 4 Wochen ausliegt. Die Diſſertation gilt als abgelehnt, wenn während dieſer Friſt kein Mitglied der engeren Fakultät gegen das ablehnende Gutachten Einſpruch erhebt.
(5) Iſt ein begründeter Einſpruch gegen die Ablehnung er— folgt, ſo kann der Dekan eine erneute Prüfung der Arbeit an— ordnen. Er kann dazu auch Prüfer außerhalb der Fakultät auf— fordern. Nach erneuter Prüfung der Arbeit entſcheidet der Dekan über die Annahme der Arbeit.
(6) Eine abgelehnte Arbeit bleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät.
Klauſuren.
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17.
(1) Bewerber, die ohne die erſte juriſtiſche Staatsprüfung zugelaſſen ſind, haben nach der Annahme der Diſſertation und vor der mündlichen Prüfung in je vierſtündigen Klauſuren drei Arbeiten abzufaſſen, von denen wenigſtens eine dem Gebiete des bürgerlichen Rechts und eine dem Gebiete des öffentlichen Rechts zu ent— nehmen iſt.
(2) Jede Klauſur, die nicht ausreicht, kann noch einmal nach einer vom Dekan zu beſtimmenden Friſt von 2—6 Monaten wiederholt werden. Genügt ſie auch dann nicht, ſo gilt die Prüfung als nicht beſtanden.
Mühndliche Prüfung. § 18.
(1) Die mündliche Prüfung wird durch den Dekan anbe— raumt. Er ſtellt aus den Mitgliedern der(engeren) Fakultät den Prüfungsausſchuß zuſammen. Er hat den Anreger der Arbeit zu der mündlichen Prüfung hinzuzuziehen.
(2) Die Prüfung wird in deutſcher Sprache abgehalten. Sie iſt öffentlich. Der Dekan kann die Offentlichkeit aus beſonderem Anlaß ausſchließen, ſo wenn der Bewerber in oorgerücktem Lebensalter ſteht oder eine öffentliche Stellung einnimmt.
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