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Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Ludwigs-Universität Gießen / genehmigt durch Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 15. März 1938
Entstehung
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Diſſertationen über Grenzgebiete zwiſchen zwei Fakultäten kann der zweite Berichterſtatter einer anderen Fakultät angehören; ſeine Benennung erfolgt im Benehmen mit dem Dekan dieſer Fakultät.

(2) Erſter Berichterſtatter ſoll der Dozent ſein, der die Diſ ſertation veranlaßt oder betreut hat. Hat ein Mitglied des Lehr körpers, das nicht der engeren Fakultät angehört(z. B. Dozent, außerplanmäßiger Profeſſor, Honorarprofeſſor) oder ein Mit glied des Lehrkörpers einer anderen Hochſchule die Diſſertation angeregt, ſo erſtattet dieſes den erſten Bericht. Es hat dann im Promotionsverfahren dieſelben Rechte, als wäre es Mitglied der promovierenden Fakultät. In einem ſolchen Fall iſt ein Mit berichterſtatter zu beſtellen, welcher ein ordentlicher oder planmäßi ger außerordentlicher Profeſſor der Fakultät ſein muß, bei der die Promotion durchgeführt wird. Der Dekan kann darüber hinaus Ausnahmen zulaſſen.

(3) Ueber die Mitwirkung entpflichteter Hochſchullehrer

entſcheidet bis zu einer allgemeinen Regelung der Rechtsſtellung der entpflichteten Hochſchullehrer der Dekan von Fall zu Fall. S 16.

(1) Die Berichterſtatter legen dem Dekan je ein begrün detes Gutachten vor und beantragen die Annahme oder Ableh nung der Arbeit; im erſten Falle ſchlagen ſie zugleich die Note der Arbeit vor.

(2) Weiſt die Arbeit Mängel auf, die zwar nicht die Ab lehnung rechtfertigen, aber auch einer Annahme entgegenſtehen, ſo können die Gutachter von einem Antrag bis zur Umarbeitung abſehen. Der Dekan hat dann dem Bewerber eine angemeſſene Friſt zur Ulmarbeitung zu ſetzen. Die Friſt kann nur einmal und nur in beſonderen Ausnahmefällen verlängert werden. Läßt der Bewerber die Friſt verſtreichen, ſo gilt die Arbeit als abgelehnt.

(3) Haben die Berichterſtatter die Annahme oorgeſchlagen, ſo wird die Diſſertation nebſt den Gutachten von dem Dekan bis zum Tag vor der mündlichen Prüfung für die Fakultätsmitglieder ausgelegt. Ihnen iſt von dieſer Auslegung unter Angabe des Namens des Bewerbers, des Themas der Diſſertation und der Namen der Berichterſtatter Mitteilung zu machen. Sie haben das Recht, beim Dekan Einſpruch gegen die Beurteilung der Ar

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