Druckschrift 
Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Ludwigs-Universität Gießen / genehmigt durch Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 15. März 1938
Entstehung
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Die Zurücknahme eines Promotionsgeſuchs iſt ſo lange zuläſſig, als nicht durch eine ablehnende Entſcheidung über die Diſ⸗ ſertation das Promotionsverfahren beendet iſt oder die mündliche Prüfung begonnen hat.

Diſſertation.

5 13.

(1) Das Thema der Diſſertation muß mit einem Mitglied der Fakultät vereinbart und die Durchführung von ihm betreut worden ſein.

(2) Die Diſſertation muß die Fähigkeit des Verfaſſers zu ſelbſtändiger Arbeit dartun und wiſſenſchaftlich beachtenswert ſein. Eine bei einer anderen Fakultät zurückgewieſene Arbeit kann nicht vorgelegt werden.

(3) Die Diſſertation muß in deutſcher Sprache abgefaßt ſein. Sie muß druckreif, deutlich geſchrieben und in ſauberer Form eingereicht werden. Sie muß mit Seitenzahlen, Inhalts⸗ verzeichnis und einem ausführlichen Schrifttumsverzeichnis ver⸗ ſehen ſein. Zitate aus anderen Werken ſind als ſolche unter An gabe der Quelle zu kennzeichnen. Auch eine bereits gedruckte Arbeit kann als Diſſertation vorgelegt werden.

§ 14. (1) Preisgekrönte Bearbeitungen von Preisaufgaben können

als Diſſertationen eingereicht werden. 8(2) Arbeiten, die von Studierenden vor oder unmittelbar nach Abſchluß des Studiums außerhalb der Ulniverſität angefer tigt werden, ſind nur dann als Diſſertationen anzuerkennen, wenn das Thema und die Art der Durchführung der Arbeit vorher mit einem Hochſchullehrer vereinbart worden und dieſem die Aufſicht über die Durchführung der Arbeit zugeſtanden worden iſt. Jedoch können Arbeiten, die nach mindeſtens einjähriger Tätigkeit in der Praxis zum Abſchluß gebracht wurden, als Diſſertation eingereicht werden, auch wenn ſie nicht von einem Hochſchullehrer angeregt oder betreut wurden.

§ 15.

(1) Iſt der Bewerber zugelaſſen, ſo beſtimmt der Dekan für die Diſſertation einen oder mehrere Berichterſtatter. Bei

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