richterſtatters zuläſſig. Der Dekan kann auf Antrag des erſten Berichterſtatters dem Bewerber auferlegen, weiteres ſchriftliches, aber nicht zum Druck beſtimmtes Material über die in der Diſſer— tation behandelte Frage zuſammen mit der Diſſertation, aber er— kennbar von dieſer getrennt, in vierfacher Ausfertigung einzureichen. Dieſes Material wird der Univerſitätsbibliothek in Verwahrung gegeben. In der gedruckten Diſſertation iſt auf ſein Vorhanden— ſein hinzuweiſen.
Vollziehung der Promotion.
§ 24.
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(1) Wenn allen Vorſchriften genügt iſt, vollzieht der Dekan die Promotion durch Aushändigung des Diploms, das vom Rektor und Dekan unterzeichnet wird. In dem Diplom ſind die Geſamt— note und der Titel der Diſſertation anzugeben. Das Diplom er— hält das Datum des Tages, an dem die Pflichtexemplare der Diſ⸗ ſertation beim Ulniverſitätsſekretariat eingegangen ſind. Das Diplom wird in deutſcher Sprache ausgefertigt. Es trägt am Kopf das hiſtoriſche Schmuckwappen der Fakultät und wird ferner mit dem kleinen Reichsſiegel verſehen. Bei Ausländern kann auf Antrag und auf Koſten des Bewerbers neben dem Diplom in deut— ſcher Sprache ein Diplom in lateiniſcher Sprache ausgefertigt werden.
(2) Mit der Aushändigung des Diploms iſt die Promotion vollzogen. Mit dieſem Tage beginnt das Recht zur Führung des Titels eines Doktors der Rechte. Vorher iſt auch die Führung der Bezeichnung„Dr. des.“ unzuläſſig. Der Bewerber hat nach der mündlichen Prüfung durch Unterſchrift unter einem beſonderen Vordruck anzuerkennen, daß er ausdrücklich auf dieſe Vorſchrift hingewieſen worden iſt.
Ehrungen.
§ 25.
Einem von der Fakultät promovierten Doktor kann der Dekan bei der 0. Wiederkehr des Tages der Promotion das Diplom erneuern, wenn dies mit Rückſicht auf die beſonderen wiſſenſchaft— lichen und nationalpolitiſchen Verdienſte oder auf die beſonders enge Verknüpfung des Jubilars mit der Hochſchule angebracht erſcheint.
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