Ungültigerklärung der Promotionsleiſtungen. § 28.
Ergibt ſich vor der Aushändigung des Diploms, daß ſich der Bewerber bei den Promotionsleiſtungen einer Täuſchung ſchuldig gemacht hat, oder daß weſentliche Vorausſetzungen für die Zulaſ— ſung zur Promotion irrigerweiſe als gegeben angenommen worden ſind, ſo kann der Dekan die Promotionsleiſtungen für ungültig erklären. Gegen die Entſcheidung des Dekans iſt innerhalb 4 Wochen nach der Bekanntgabe die Beſchwerde an den Reichs⸗ erziehungsminiſter zuläſſig.
Entziehung des Doktorgrades. § 29.
(1) Die Entziehung des Doktorgrades erfolgt auf Grund der allgemeinen Erlaſſe des Reichserziehungsminiſters bezw. auf Grund des Geſetzes über die Führung akademiſcher Grade ſowie der zu ſeiner Durchführung ergehenden Verordnungen und Erlaſſe. Danach kann der Doktorgrad wieder entzogen werden:
a) wenn ſich nachträglich herausſtellt, daß er durch Täuſchung er⸗ worben worden iſt, oder wenn weſentliche Vorausſetzungen für die Verleihung irrigerweiſe als gegeben angenommen worden ſind;
b) wenn ſich nachträglich herausſtellt, daß der Inhaber der Ver— leihung eines akademiſchen Grades unwürdig war;
c) wenn ſich der Inhaber durch ſein ſpäteres Verhalten des Tra⸗ gens eines deutſchen akademiſchen Grades unwürdig erwieſen hat.
(2) Dieſe Vorſchriften gelten entſprechend für die Entziehung des Grades eines Ehrendoktors.
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