Farbkarte 13
chen Fakultät, II. Abteilung igs⸗Aniverſität Gießen ß des Reichsminiſters für Wiſſenſchaft,
olksbildung vom 18. März 1938 7. A. 562/38).
§ 1.
wird durch eine Prüfung erworben, in
chzuweiſen hat, daß er Fragen von wiſſen— chtig zu ſtellen und zu behandeln vermag.
eht in der Beurteilung einer vom Be— udlung(Diſſertation) und einer darauf
üfung.
§ 2.
ot, je nachdem ob der Bewerber eine Diſſer— er Mathematik und Naturwiſſenſchaften, er Wirtſchaftswiſſenſchaften einreicht, den
Doktors der Naturwiſſenſchaften(Dr. ſchaft(Dr. agr.) oder der Wirtſchafts⸗
hat das Reifezeugnis einer anerkannten le oder ein als gleichwertig anerkanntes


