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Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät II. Abteilung der Ludwigs-Universität Gießen / genehmigt durch Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 15. März 1938
Entstehung
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Promotionsordnung

der Philoſophiſchen Fakultät, II. Abteilung der Ludwigs⸗Aniverſität Gießen

(Genehmigt durch Erlaß des Reichsminiſters für Wiſſenſchaft, Erziehung und Volksbildung vom 15. März 1938 W. A. 562/38).

§ r.

Der Doktorgrad wird durch eine Prüfung erworben, in

welcher der Bewerber nachzuweiſen hat, daß er Fragen von wiſſen ſchaftlicher Bedeutung richtig zu ſtellen und zu behandeln vermag.

Die Prüfung beſteht in der Beurteilung einer vom Be werber verfaßten Abhandlung(Diſſertation) und einer darauf folgenden mündlichen Prüfung.

§ 2.

Die Fakultät verleiht, je nachdem ob der Bewerber eine Diſſer⸗ tation aus dem Gebiet der Mathematik und Naturwiſſenſchaften, der Landwirtſchaft oder der Wirtſchaftswiſſenſchaften einreicht, den akademiſchen Grad eines Doktors der Naturwiſſenſchaften(Dr. rer. nat.), der Landwirtſchaft(Dr. agr.) oder der Wirtſchafts⸗ wiſſenſchaften(Dr. rer. pol.)

Zulaſſung. § 3. (1) Der Bewerber hat das Reifezeugnis einer anerkannten

deutſchen höheren Schule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis vorzulegen.