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Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät II. Abteilung der Ludwigs-Universität Gießen / genehmigt durch Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 15. März 1938
Entstehung
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(2) Die Begabten- oder Sonderreifeprüfung ſteht der Reife⸗ prüfung an einer anerkannten höheren Schule gleich.

(3) Das Reifezeugnis einer deutſchen höheren Lehranſtalt kann nach Ermeſſen des Dekans durch Zeugniſſe über eine gleich⸗ wertige ausländiſche Vorbildung erſetzt werden.

§ 4.

(1) Der Bewerber muß mindeſtens 6 Semeſter, wenn eine Diſſertation aus dem Gebiet der Chemie eingereicht wird, min⸗ deſtens 7 Semeſter an Univerſitäten des Deutſchen Reiches imma⸗ trikuliert geweſen ſein.

(2) Studienſemeſter an Techniſchen Hochſchulen, Landwirt ſchaftlichen Hochſchulen, Handels⸗ und Wirtſchaftshochſchulen, ſo wie an Bergakademien werden vooll angerechnet, wenn die Studien fächer, für welche die Anrechnung beanſprucht wird, an den Hoch⸗ ſchulen entſprechend vertreten ſind. Von den an einer Hochſchule für Lehrerbildung verbrachten Semeſtern können zwei angerechnet werden.

(3) Die Zulaſſung zur Promotion zum Dr. agr. und Dr. rer. pol. ſetzt voraus, daß der Bewerber die Diplom- oder Referen darprüfung beſtanden hat.

(4) Die Zulaſſung zur Doktorprüfung in Chemie(Dr. rer. nat.) iſt erſt nach beſtandener chemiſcher Diplomprüfung möglich.

8 3.

Zwei Semeſter ſeines Studiums ſoll der Bewerber an der Unioerſität Gießen verbracht haben. Der Dekan kann aus beſon⸗ deren Gründen ausnahmsweiſe von dieſer Vorausſetzung befreien.

§ 6.

(1) Ein Studium an ausländiſchen Univerſitäten kann in Ausnahmefällen angerechnet werden.

(2) Ueber die Anrechnung entſcheidet der Dekan nach Anhörung der Fakultät.

87.

Von dem Erfordernis der Ablegung der im§ 4, Ziffer 3 ge⸗ nannten Prüfungen kann der Dekan Befreiung erteilen, nachdem er den Anreger der Arbeit und die Mitglieder der engeren Fakultät gehört hat.

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