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Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät II. Abteilung der Ludwigs-Universität Gießen / genehmigt durch Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 15. März 1938
Entstehung
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§ 8.

(1) Ausländer können nur mit Genehmigung des Reichs miniſters für Wiſſenſchaft, Erziehung und Volksbildung zur Pro motion zugelaſſen werden.

(2) Auch dann erfolgt die Zulaſſung nur, wenn ſie Vor bildung und ein Studium nachweiſen, welche den bei den deutſchen Bewerbern geſtellten Anforderungen nach dem Ermeſſen des Dekans gleichſtehen, und wenn ſie mindeſtens vier Semeſter an den Ulniverſitäten des Deutſchen Reiches und davon wenigſtens zwei in Gießen ſtudiert haben.

(3) Bei Ausländern, die nicht deutſcher Volkszugehörigkeit ſind, iſt weitere Vorausſetzung, daß Deutſche im Heimatland des Bewerbers gleiche Rechte genießen.

(4) Die Beſtimmungen des§ 9 mit Ausnahme der Zif fern 7 g gelten ſinngemäß. § 9.

Die Meldung geſchieht durch ein ſchriftliches Zulaſſungsge ſuch an den Dekan. Dem Geſuch ſind beizufügen:

1) die Diſſertation;

2) Angabe deſſen, der die Arbeit angeregt und betreut hat;

3) das in§ 1o verlangte Schriftſtück;

4) Lebenslauf in deutſcher Sprache, in doppelter Ausfertigung;

5) die Zeugniſſe über den Bildungsgang(Reifezeugnis, Teſtat bücher, Uebungsſcheine, ferner für Landwirte, Volkswirte und Chemiker Nachweis der beſtandenen Diplomprüfung);

6) das letzte Univerſitätsabgangszeugnis und, wenn der Bewer⸗ ber über drei Monate exmatrikuliert iſt, ein polizeiliches Führungszeugnis;

7) Fragebogen zum Nachweis der deutſchblütigen Abſtammung des Bewerbers und eotl. ſeiner Ehefrau;

8) Ahnenpäſſe oder beglaubigte UUrkunden über die Geburt des Bewerbers und eotl. ſeiner Ehefrau, deren Eltern und bei derſeitigen Großeltern, ſowie Heiratsurkunden der Eltern und eventuell des Bewerbers; die Vorlegung der Abſtammungs⸗ urkunden des Bewerbers kann erlaſſen werden, wenn ſich aus den Studienpapieren ergibt, daß die Ulrkunden bei

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