Druckschrift 
Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät II. Abteilung der Ludwigs-Universität Gießen / genehmigt durch Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 15. März 1938
Entstehung
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der Immatrikulation vorgelegt worden ſind, oder wenn der Bewerber nachweiſt, daß er ſich im Staatsdienſt befindet;

9) zwei Scheine über die Teilnahme an der Fachſchaftsarbeit der deutſchen Studentenſchaft; wenn die Scheine nicht vor gelegt werden können: Angabe der Gründe, weshalb die Scheine fehlen;

10) die Erklärung, ob und inwieweit der Bewerber ſich ſchon an⸗ deren ſtaatlichen oder akademiſchen Prüfungen mit oder ohne Erfolg unterzogen hat; insbeſondere ſind bei einem fehlge⸗ ſchlagenen Verſuch der Promotion Zeitpunkt, Fakultät und Thema der Arbeit genau anzugeben;

11) Beſcheinigung der Kaſſe über die Einzahlung der Pro⸗ motionsgebühren;

12) genaue Anſchrift;

13) ſoweit die Vorausſetzungen für die Zulaſſung nicht erfüllt ſind und Befreiung gewährt werden kann, Geſuch um Be⸗ freiung.

§ 1o.

(1) In einem beſonderen Schriftſtück hat der Bewerber bei der Meldung anzugeben:

1) welche Hilfsmittel er bei der Abfaſſung der Diſſertation be nutzt hat;

2) ob und von wem er Beihilfe erfahren hat;

3) ob und wo er ſich mit dieſer oder einer anderen Diſſertation zur Promotion gemeldet hat; Zeitpunkt und Thema einer abgelehnten Arbeit ſind genau anzugeben;

4) ob und wo er die Diſſertation zu einer ſtaatlichen oder zu einer anderen Prüfung eingereicht hat.

(2) Der Bewerber hat die Richtigkeit dieſer Angaben am Schluſſe des Schriftſtückes durch folgende Erklärung an Eides⸗ ſtatt zu verſichern:

Ich verſichere an Eidesſtatt, daß ich vorſtehende Angaben über die bei Abfaſſung meiner Diſſertation benutzten Hilfs⸗ mittel, über genoſſene Beihilfe, über frühere Begutachtung meiner Diſſertation, über frühere Meldungen zur Promotion und über die Einreichung der Diſſertation zu anderen Prüfun⸗ gen nach beſtem Wiſſen vollſtändig und der Wahrheit ent ſprechend gemacht habe.