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Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät II. Abteilung der Ludwigs-Universität Gießen / genehmigt durch Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 15. März 1938
Entstehung
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Die Verſicherung iſt mit dem Datum zu verſehen und zu unter ſchreiben. Das oorgeſchriebene Formblatt iſt zu benutzen.

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(1) Die Promotionsgebühr wird mit der Meldung zur Pro⸗ motion fällig. Sie kann in Ausnahmefällen mit Genehmigung der Landes⸗Unterrichtsverwaltung ermäßigt oder erlaſſen werden; Vor⸗ ausſetzung hierfür iſt neben beſonderer Befähigung zu wiſſenſchaft lichen Arbeiten Bedürftigkeit und politiſche Zuverläſſigkeit.

(2) Die Promotionsgebühr kann teilweiſe zurückgezahlt wer den, wenn die Zulaſſung zur Promotion abgelehnt oder der Antrag auf Zulaſſung zur Promotion zurückgenommen wird, bevor die Fakultät eine Prüfung der Diſſertation veranlaßt hat. In dieſen Fällen ermäßigt ſich die Promotionsgebühr um 90 v. H.

(3) Eine Stundung der Promotionsgebühr iſt nicht möglich.

(4) Bewerber um den Doktorgrad, die eine bei der akademi ſchen Preisverteilung mit einem Preiſe gekrönte Arbeit als Diſſer tation vorlegen, ſind von der Entrichtung der Promotionsgebühr be⸗ freit. Dasſelbe gilt für Doktoranden, die eine im Reichsberufswett kampf der deutſchen Studenten als Reichsſiegerarbeit preisgekrönte Arbeit zum Zwecke der Promotion vorlegen, wenn ſie als Diſſer tation angenommen wird. In denjenigen Fällen, in denen eine Reichsſiegerarbeit erſt zu einer Diſſertation ausgebaut wird, kann die Promotionsgebühr nur ausnahmsweiſe ermäßigt oder erlaſſen wer den, wenn neben beſonderer Befähigung zu wiſſeeſchaftlichen Arbeiten Bedürftigkeit und politiſche Zuoerläſſigkeit nachge wieſen werden.

§ 12.

(1) Der Dekan oder der vom Dekan beſtellte Berichterſtat ter für Zulaſſungsfragen prüft, ob die Papiere vollſtändig und in Ordnung und die Zulaſſungsbedingungen erfüllt ſind.

(2) Das Zulaſſungsgeſuch und die Papiere ſind zur Ein ſichtnahme der Fakultätsmitglieder auszulegen. Jedes Fakultäts mitglied kann binnen 8 Tagen nach Beginn der Auslegung Ein⸗ ſpruch gegen die Zulaſſung erheben. Der Dekan entſcheidet, ob der Einſpruch auf die Zulaſſung Einfluß haben ſoll.

(3) Die Zulaſſung erfolgt durch den Dekan.

(4) Auch bei Erfüllung aller geſtellten Vorausſetzungen hat der Bewerber keinen Anſpruch auf Zulaſſung.