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Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät II. Abteilung der Ludwigs-Universität Gießen / genehmigt durch Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 15. März 1938
Entstehung
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§ 13. Die Zurücknahme eines Promotionsgeſuchs iſt ſo lange zuläſſig, als nicht durch eine ablehnende Entſcheidung über die Diſ⸗

ſertation das Promotionsverfahren beendet iſt oder die mündliche Prüfung begonnen hat. Diſſertation. § 14.

(1) Das Thema der Diſſertation muß mit einem Mitglied der Fakultät vereinbart und unter ſeiner Aufſicht bearbeitet wor den ſein. Es muß einem im Anhang genannten Fachgebiet ent nommen ſein.

(2) Die Diſſertation muß die Fähigkeit des Verfaſſers zu ſelbſtändiger Arbeit dartun und wiſſenſchaftlich beachtenswert ſein. Eine bei einer anderen Fakultät zurückgewieſene Arbeit kann nicht als Diſſertation angenommen werden.

(3) Die Diſſertation muß in deutſcher Sprache abgefaßt ſein. Sie muß druckreif, deutlich geſchrieben und in ſauberer Form eingereicht werden. Sie muß mit Seitenzahlen, Inhalts verzeichnis und einem ausführlichen Schrifttumsverzeichnis ver⸗ ſehen ſein. Zitate aus anderen Werken ſind als ſolche unter An gabe der Quellen zu kennzeichnen. Auch eine bereits gedruckte Arbeit kann als Diſſertation vorgelegt werden.

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(1) Preisgekrönte Bearbeitungen von Preisaufgaben können als Diſſertation eingereicht werden.

(2) Arbeiten, die von Studierenden vor oder unmittelbar nach Abſchluß des Studiums außerhalb der Ulnioerſität angefer⸗ tigt werden, ſind nur dann als Diſſertationen anzuerkennen, wenn das Thema und die Art der Durchführung der Arbeit vorher mit einem Hochſchullehrer vereinbart worden und dieſem die Aufſicht über die Durchführung der Arbeit zugeſtanden worden iſt. Jedoch können Arbeiten, die nach mehrjähriger Tätigkeit in der Praxis zum Abſchluß gebracht wurden, als Diſſertation eingereicht wer den, auch wenn ſie nicht von einem Hochſchullehrer angeregt oder betreut wurden.

16.

(1) Iſt der Bewerber zugelaſſen, ſo beſtimmt der Dekan

für die Diſſertation zwei(in beſonders gelagerten Fällen einen) Be

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