richterſtatter. Bei Diſſertationen aus Grenzgebieten zweier Fakul⸗ täten kann der zweite Berichterſtatter der anderen Fakultät ange— hören; ſeine Benennung erfolgt im Benehmen mit dem Dekan dieſer Fakultät.
(2) Erſter Berichterſtatter ſoll der Dozent ſein, der die Diſ— ſertation veranlaßt oder betreut hat. Hat ein Mitglied des Lehr— körpers, das nicht der engeren Fakultät angehört(F. B. Dozent, nichtbeamteter, außerordentlicher Profeſſor, Honorarprofeſſor) oder ein Mitglied des Lehrkörpers einer anderen Hochſchule die Diſſer— tation angeregt, ſo erſtattet dieſes den erſten Bericht. Es hat dann im Promotionsverfahren dieſelben Rechte, als wäre es ein Mit⸗ glied der engeren Fakultät. In einem ſolchen Fall iſt ein Mit— berichterſtatter zu beſtellen, welcher ein ordentlicher oder planmäßi— ger außerordentlicher Profeſſor der Fakultät ſein muß, bei der die Promotion durchgeführt wird. Der Dekan kann darüber hinaus Ausnahmen zulaſſen.
(3) Ueber die Mitwirkung entpflichteter Hochſchullehrer
entſcheidet— bis zu einer allgemeinen Regelung der Rechtsſtellung der entpflichteten Hochſchullehrer— der Dekan von Fall zu Fall. § 17.
(1) Die Berichterſtatter legen dem Dekan ihre Gutachten vor und beantragen die Annahme oder Ablehnung der Arbeit; im erſten Falle ſchlagen ſie zugleich die Note der Arbeit vor.
(2) Wird in Ausnahmefällen die Diſſertation dem Bewer ber zur Umarbeitung zurückgegeben, ſo wird ihm vom Dekan eine Friſt beſtimmt, innerhalb der ſie neu einzureichen iſt. Läßt der Be— werber die Friſt ohne triftigen Grund verſtreichen, ſo iſt die Diſſer— tation als abgelehnt zu behandeln.
(3) Haben die Berichterſtatter die Annahme vorgeſchlagen, ſo wird die Diſſertation nebſt den Gutachten von dem Dekan bis zum Vortag der mündlichen Prüfung für die Fakultätsmitglieder ausgelegt. Ihnen iſt von dieſer Auslegung unter Angabe des Namens des Bewerbers, des Themas der Diſſertation und der Namen der Berichterſtatter Mitteilung zu machen. Sie haben das Recht, beim Dekan Einſpruch gegen die Beurteilung der Ar— beit zu erheben. Der Dekan entſcheidet, ob dieſer Einſpruch Einfluß auf die weitere Durchführung der Promotion haben ſoll.
(4) Hat ein oder haben beide Berichterſtatter die Ablehnung der Arbeit empfohlen, ſo teilt dies der Dekan den Mitgliedern der
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