Fakultät mit dem Bemerken mit, daß die Arbeit im Dekanat 4 Wochen ausliegt. Die Diſſertation gilt als abgelehnt, wenn während dieſer Friſt kein Mitglied der engeren Fakultät gegen das ablehnende Gutachten Einſpruch erhebt.
(5) Iſt ein begründeter Einſpruch gegen die Ablehnung er— folgt, ſo kann der Dekan eine erneute Prüfung der Arbeit an— ordnen. Er kann dazu auch Prüfer außerhalb der Fakultät auf— fordern. Nach erneuter Prüfung der Arbeit entſcheidet der Dekan über die Annahme der Arbeit.
(6) Eine abgelehnte Arbeit bleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät.
Mündliche Prüfung. § 13.
(1) Für die mündliche Prüfung hat der Bewerber drei von den Fächern zu wählen, welche die Fakultät als Prüfungsfächer zuläßt(ſiehe Anhang), als Hauptfach dasjenige, dem der Gegen— ſtand der Diſſertation entnommen iſt, und zwei weitere als Neben— fächer.
(2) Eines der Nebenfächer kann auch den Fachgebieten einer anderen Fakultät entnommen werden. Vorausſetzung für die Zu— laſſung dieſes Nebenfachs iſt ein ſinnooller innerer Zuſammen— hang mit dem Hauptfach. Die Wahl der Nebenfächer bedarf der Genehmigung des Dekans.
8 19.
Der Dekan ſtellt jeweils aus den Mitgliedern der engeren Fakultät den Prüfungsausſchuß zuſammen. Dieſer beſteht aus dem Dekan als Vorſitzendem, den Berichterſtattern über die Diſſer— tation und den übrigen Prüfern. Der Dekan muß den erſten Be— richterſtatter zur mündlichen Prüfung hinzuziehen.
S 20.
(1) Die mündliche Prüfung wird durch den Dekan anbe— raumt.
(2) Die Prüfung wird in deutſcher Sprache abgehalten. Sie iſt öffentlich. Der Dekan kann die Offentlichkeit aus beſonderem Anlaß ausſchließen, wenn der Bewerber in oorgerücktem Lebens— alter ſteht oder eine öffentliche Stellung einnimmt.
(3) Die Prüfung dauert im Hauptfach im allgemeinen eine Stunde, in den Nebenfächern je eine halbe Stunde.
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