—
F§ 2r.
(1) Bei der Prüfung führt der Dekan den Vorſitz; er kann ihn einem anderen Fakultätsmitglied übertragen. Bei der Feſt— ſtellung des Ergebniſſes ſollen alle Mitglieder des Prüfungsaus— ſchuſſes anweſend ſein. Die Feſtſtellung des Prüfungsergebniſſes wird vom Vorſitzenden und von den Prüfenden unterzeichnet.
(2) Unmittelbar nach der mündlichen Prüfung wird das Geſamtergebnis feſtgeſtellt und verkündet. Das Ergebnis iſt in eine Geſamtnote zuſammenzufaſſen, die ſowohl die Be— urteilung der Diſſertation als auch das Ergebnis der mündlichen Prüfung berückſichtigt.
(3) Die Noten ſind: ausgezeichnet(summa cum laude), ſehr gut(magna cum laude), gut(cum laude), genügend(rite).
(4) Die Prüfung gilt nur dann als beſtanden, wenn die Lei⸗ ſtung in jedem Prüfungsfach mindeſtens genügend iſt.
(5) Falls ſich der Prüfungsausſchuß über die zu erteilende Geſamtnote nicht einig wird, entſcheidet der Dekan. Die Nore „ausgezeichnet“ darf nur mit Zuſtimmung des ganzen Prüfungs— ausſchuſſes und nur dann erteilt werden, wenn die Diſſertation wenigſtens die Note„ſehr gut“ erhalten hat. Die Geſamtnote wird im Doktordiplom vermerkt.
§ 22.
(1) Iſt die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo darf der Bewerber ſie einmal wiederholen. Den früheſten und ſpäteſten Zeitpunkt für die Wiederholung beſtimmt der Dekan.
(2) Ein Wechſel der Nebenfächer iſt nicht geſtattet.
Drucklegung.
§ 23.
(1) Iſt die Prüfung beſtanden, ſo muß der Bewerber die Diſſertation drucken laſſen. Der Druck muß im Deutſchen Reich erfolgen, es ſei denn, daß eine ausländiſche Zeitſchrift oder Schrif— tenreihe koſtenlos den Druck übernimmt. Späteſtens ein Jahr nach Ablegung der mündlichen Prüfung müſſen 170 Abdrucke der Diſſertation an das Univerſitätsſekretariat abgeliefert ſein. Wird die Friſt verſäumt, ſo erlöſchen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte unter Verfall der Gebühren.


