Druckschrift 
Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät II. Abteilung der Ludwigs-Universität Gießen / genehmigt durch Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 15. März 1938
Entstehung
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(2) In beſonderen Fällen kann der Dekan die Ablieferungs⸗ friſt auf Antrag des Bewerbers auf höchſtens zwei Jahre ver längern. In jedem Fall muß der Antrag um Verlängerung der Drucklegungsfriſt vor Ablauf der Friſt geſtellt und eingehend be⸗ gründet werden.

(3) Erſcheint die Diſſertation in einer wiſſenſchaftlichen Zeit ſchrift, in einer von einem Hochſchulinſtitut herausgegebenen Schrif⸗ teureihe oder mit Genehmigung des Dekans als ſelbſtändige Mono⸗ graphie, ſo ermäßigt ſich die Zahl der geforderten Abdrucke auf 56.

(4) Bei der Veröffentlichung in einer Zeitſchrift oder Schrif⸗ tenreihe iſt durch Aufdruck der Ziffer D. 26 kenntlich zu machen, daß es ſich um eine Gießener Diſſertation handelt.

(5) War eine bereits veröffentlichte Arbeit als Diſſertation eingereicht, ſo kann der Dekan die Ablieferung der Pflichtexemplare erlaſſen, wenn die Druckſchrift keine Erſtlingsarbeit und bei der Einreichung ſeit ihrem Erſcheinen wenigſtens ein Jahr verfloſſen war. Ein Exemplar muß jedoch zu den Akten gegeben werden.

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(1) Auf dem Titelblatt der Diſſertation iſt der Ausgabe ort Gießen und das Jahr des Druckes zu vermerken. Auf der Titelrückſeite ſind die Namen der Berichterſtatter ſowie der Tag der mündlichen Prüfung anzugeben. Hat ein Berichterſtatter die Ablehnung der Arbeit beantragt, ſo wird ſein Name nicht aufge⸗ führt. Der eingereichte Lebenslauf iſt bis auf die Zeit der Druck⸗ legung zu ergänzen und am Schluß der Diſſertation abzudrucken.

(2) Die Korrekturbogen mit Manuſkript ſind dem erſten Be richterſtatter, Titelblatt und Lebenslauf auch dem Dekan zur Er⸗ teilung der Druckgenehmigung vorzulegen.

(3) Eine nachträgliche Kürzung oder Abänderung der Diſ⸗ ſertation für den Druck iſt nur mit Zuſtimmung des erſten Be⸗ richterſtatters zuläſſig. Der Dekan kann auf Antrag des erſten Berichterſtatters dem Bewerber auferlegen, weiteres ſchriftliches, aber nicht zum Druck beſtimmtes Material über die in der Diſſer⸗ tation behandelte Frage zuſammen mit der Diſſertation, aber er kennbar von dieſer getrennt, in vierfacher Ausfertigung einzureichen. Dieſes Material wird der Unioerſitätsbibliothek in Verwahrung gegeben. In der gedruckten Diſſertation iſt auf ſein Vorhanden⸗ ſein hinzuweiſen.

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