Vollziehung der Promotion. 25 ·
(1) Wenn allen Vorſchriften genügt iſt, vollzieht der Dekan die Promotion durch Aushändigung des Doktor⸗Diploms, das vom Rektor und Dekan unterzeichnet wird. In dem Diplom ſind die Ge— ſamtnote und der Titel der Diſſertation anzugeben. Das Diplom erhält das Datum des Tages, an dem die Pflichtexemplare der Diſ— ſertation beim Ulnioerſitätsſekretariat eingegangen ſind. Das Diplom wird in deutſcher Sprache ausgefertigt. Es wird mit dem kleinen Reichsſiegel verſehen. Bei Ausländern kann auf Antrag und auf Koſten des Bewerbers neben dem Diplom in deutſcher Sprache ein Diplom in lateiniſcher Sprache ausgefertigt werden.
(2) Mit der Aushändigung des Diploms iſt die Promotion vollzogen. Mit dieſem Tage beginnt das Recht zur Führung des Doktor⸗Titels. Vorher iſt auch die Führung der Bezeichnung „Dr. des.“ unzuläſſig. Der Bewerber hat nach der mündlichen Prüfung durch Unterſchrift unter einem beſonderen Vordruck an— zuerkennen, daß er ausdrücklich auf dieſe Vorſchrift hingewieſen worden iſt.
Ehrungen. § 26.
Einem von der Fakultät promovierten Doktor kann der Dekan bei der 50. Wiederkehr des Tages der Promotion das Diplom erneuern, wenn dies mit Rückſicht auf die beſonderen wiſſenſchaft— lichen und nationalpolitiſchen Verdienſte oder auf die beſonders enge Verknüpfung des Jubilars mit der Hochſchule angebracht erſcheint.
§ 27.
(1) Die Fakultät kann gemäß den allgemeinen Richtlinien des Reichserziehungsminiſters(Erlaß vom 22. März 1938, WA 420, VU, Z II a) Grad und Würde eines Doktors ehren⸗
halber verleihen.
(2) Die Ehrenpromotion erfolgt durch Uberreichung des hier⸗ über in deutſcher Sprache ausgefertigten Diploms, in welchem die Verdienſte des Promooierten heroorzuheben ſind.
11


