Anhang I.
(Dr. rer. nat., Dr. agr.) a) Fachgebiete im Sinne des§ 14, Abſatz 1, ſind:
1. Mathematik+ 2. Angewandte Mathematik 3. Pbyſik t 4. Meteorologie*) 5. Chemie+ 6. Phyſikaliſche Chemie † 7. Mineralogie und Petrographie †
8. Geologie und Paläontologie †
9. Botanik+
10. Zoologie und vergleichende Anatomie
11. Bodenkunde
12. Geographie
13. Landwirtſchaftliche Pflanzenproduktionslehre
14. Landwirtſchaftliche Tierproduktionslehre
15. Agrikulturchemie
16. Landwirtſchaftliche Betriebslehre und Agrarpolitik. b) Als Hauptfach und Nebenfächer für die mündliche Prüfung(ſiehe § 18) ſind die in Abſchnitt a) aufgeführten Fachgebiete zuläſſig. Die Zu⸗ laſſung zur Promotion zum Dr. agr. erfolgt nach beſtandener landwirt⸗ ſchaftlicher bezw. gärtneriſcher Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Zucker⸗ fabrikingenieure, der Dr. agr. wird nur verliehen, wenn das Hauptfach den Landwirtſchaftswiſſenſchaften entnommen iſt.
Der Dekan kann in beſonderen Ausnahmefällen die Zulaſſung zur Pro— motion zum Dr. agr. auch ohne vorausgegangene Diplomprüfung genehmigen.
Iſt angewandte Mathematik oder Agrikulturchemie Hauptprüfungsfach, ſo muß eines der Nebenfächer die zugehörige reine Wiiſſenſchaft ſein. Bei der Bewerbung um den Dr. agr. ſoll ein Nebenfach den mit+ gekennzeichneten Fächern entnommen werden, falls Landwirtſchaftliche Pflanzenproduktionslehre oder Landwirtſchaftliche Tierproduktionslehre Hauptfach iſt. Iſt Landwirtſchaft⸗ liche Betriebslehre und Agrarpolitik Hauptprüfungsfach, ſo kann an Stelle der angekreuzten naturwiſſenſchaftlichen Fächer ein Nebenfach den Wirtſchafts⸗ wiſſenſchaften entnommen werden. Iſt Bodenkunde Hauptprüfungsfach, ſo muß eines der Nebenfächer Phyſik, Chemie oder Phyſikaliſche Chemie ſein.
*) Nur als Nebenfach zuläſſig.
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