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Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät I. Abteilung der Ludwigs-Universität Gießen / genehmigt durch Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 15. März 1938
Entstehung
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und Dekan unterzeichnet wird. In dem Diplom ſind die Geſamt note und der Titel der Diſſertation anzugeben. Das Diplom er⸗ hält das Datum des Tages, an dem die Pflichtexemplare der Diſ ſertation beim Ulniperſitätsſekretariat eingegangen ſind. Das Diplom wird in deutſcher Sprache ausgefertigt. Es trägt am Kopf das hiſtoriſche Schmuckwappen der Fakultät und wird ferner mit dem kleinen Reichsſiegel verſehen.

(2) Mit der Aushändigung des Diploms iſt die Promotion vollzogen. Mit dieſem Tage beginnt das Recht zur Führung des Titels eines Doktors der Philoſophie(Dr. phil.). Die Bezeich⸗ nungDr. des. vor Vollziehung der Promotion zu führen, iſt un⸗ zuläſſig. Der Bewerber hat nach der mündlichen Prüfung durch Unterſchrift unter einem beſonderen Vordruck anzuerkennen, daß er ausdrücklich auf dieſe Vorſchrift hingewieſen worden iſt.

Ehrungen.

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Einem von der Fakultät promovierten Doktor kann der Dekan bei der 50. Wiederkehr des Tages der Promotion das Diplom erneuern, wenn dies mit Rückſicht auf die beſonderen wiſſenſchaft lichen und nationalpolitiſchen Verdienſte oder auf die beſonders enge Verknüpfung des Jubilars mit der Hochſchule angebracht erſcheint.

(1) Die Fakultät kann gemäß den allgemeinen Richtlinien des Reichserziehungsminiſters(Erlaß vom 22. März 1938, WA 420, WUZ II a) Grad und Würde eines Doktors der Philoſophie ehrenhalber verleihen.

(2) Die Ehrenpromotion erfolgt durch Überreichung des hier⸗ über in deutſcher Sprache ausgefertigten Diploms, in welchem die Verdienſte des Promooierten hervorzuheben ſind.

Ungültigerklärung der Promotionsleiſtungen. § 26. Ergibt ſich vor der Aushändigung des Diploms, daß ſich der Bewerber bei den Promotionsleiſtungen einer Tänſchung ſchuldig gemacht hat oder daß weſentliche Vorausſetzungen für die Zulaſ

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