der Ludwigs-Unicerſität Bleßen
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ſchen Fatultät I. Abteilung ſigs⸗Aniverſität Gießen
ß des Reichsminiſters für Wiſſenſchaft, olksbildung vom 15. März 1938
W. A. 562/38.)—
Sr. wird durch eine Prüfung erworben, in chzuweiſen hat, daß er Fragen von wiſſen— chtig zu ſtellen und zu behandeln vermag.
tht in der Beurteilung einer vom Be dlung(Diſſertation) und einer darauf ſifung.
Zulaſſung. § 2.
hat das Reifezeugnis einer anerkannten le oder ein als gleichwertig anerkanntes
oder Sonderreifeprüfung ſteht der Reife— unten höheren Schule gleich.
in der höheren Lehranſtalt an die Kennt— ſtellten Anforderungen nicht wenigſtens rſchule(bis zur Durchführung der Schul— rſium) verlangt werden, oder hat der Be— wenigſtens die Note„genügend“, ſo hat ung einer Ergänzungsprüfung im Latein Fächer der griechiſchen und rönmiſchen
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