Hiiſtoriſches Sominar
Promotionsordnung
der Philoſophiſchen Fakultät I. Abteilung 3 der Ludwigs⸗Aniverſität Gießen
(Genehmigt durch Erlaß des Reichsminiſters für Wiſſenſchaft, Erziehung und Volksbildung vom 15. März 1938 en 5 3
— W. A. 562/38.)—
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§. 1.
Der Doktorgrad wird durch eine Prüfung erworben, in welcher der Bewerber nachzuweiſen hat, daß er Fragen von wiſſen— ſchaftlicher Bedeutung richtig zu ſtellen und zu behandeln vermag.
Die Prüfung beſteht in der Beurteilung einer vom Be— werber verfaßten Abhandlung(Diſſertation) und einer darauf folgenden mündlichen Prüfung.
Zulaſſung. § 2.
(1) Der Bewerber hat das Reifezeugnis einer anerkannten deutſchen höheren Schule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis vorzulegen.
(2) Die Begabten⸗ oder Sonderreifeprüfung ſteht der Reife prüfung an einer anerkannten höheren Schule gleich.
(3) Entſprechen die in der höheren Lehranſtalt an die Kennt— nis des Lateiniſchen geſtellten Anforderungen nicht wenigſtens denen, die auf einer Oberſchule(bis zur Durchführung der Schul⸗ reform einem Realgymnaſium) verlangt werden, oder hat der Be⸗ werber im„Latein nicht wenigſtens die Note„genügend“, ſo hat er die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Latein nachzuweiſen. Für die Fächer der griechiſchen und römiſchen
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5G Cſ 91 1 der Ludwigs-Univerſitut lesen
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