Druckschrift 
Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät I. Abteilung der Ludwigs-Universität Gießen / genehmigt durch Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 15. März 1938
Entstehung
Einzelbild herunterladen

Philologie, der alten Geſchichte, Archäologie und indogermaniſchen Sprachwiſſenſchaft ſind Kenntniſſe im Griechiſchen und Lateini ſchen im Ausmaß der Reife des humaniſtiſchen Gymnaſiums nachzuweiſen.

(4) Das Reifezeugnis einer deutſchen höheren Lehranſtalt kann nach Ermeſſen des Dekans durch Zeugniſſe über eine gleich wertige ausländiſche Vorbildung erſetzt werden.

§ 3. Der Bewerber muß wenigſtens ſechs Semeſter an ſtaatlichen Univerſitäten des Deutſchen Reichs immatrikuliert geweſen ſein.

§4. Von den ſechs Semeſtern ſoll er mindeſtens zwei an der Uni

verſität Gießen ſtudiert haben. Der Dekan kann aus beſonderen Gründen ausnahmsweiſe von dieſer Vorausſetzung befreien.

§ 3.

Ein Studium an ausländiſchen Univerſitäten kann in Aus nahmefällen angerechnet werden. Studienſemeſter an techniſchen, landwirtſchaftlichen, forſtlichen, tierärztlichen und Handelshoch ſchulen ſowie an Bergakademien werden ooll angerechnet, wenn die Studienfächer, für welche die Anrechnung beanſprucht wird, an den verſchiedenen Hochſchulen entſprechend vertreten ſind. Trifft letzteres nicht zu, ſo entſcheidet über die Anrechnung nach Lage des Einzelfalles der Dekan.

Die an einer Hochſchule für Lehrerbildung verbrachten Seme⸗ ſter können im Falle der Promotion in dem Fach Pädagogik als Hauptfach auf die oorgeſchriebene Studienzeit voll angerechnet werden. Im Falle der Promotion in einem anderen Fach können zwei Semeſter angerechnet werden; über die Aurechnung entſcheidet der Dekan nach Anhörung des Fakultätsausſchuſſes.

§ 6.

() Ausländer können nur mit Genehmigung des Reichs miniſters für Wiſſenſchaft, Erziehung und Volksbildung zur Pro⸗ motion zugelaſſen werden.

(2) Auch dann erfolgt die Zulaſſung nur, wenn ſie Vor⸗ bildung und ein Studium nachweiſen, welche den bei den deutſchen Bewerbern geſtellten Anforderungen nach dem Ermeſſen des

2