veröffentlicht werden, müſſen in der Zeitſchrift ſelbſt ſowie in den Sonderdrucken bzw. im Impreſſum auf der Rückſeite des Titels deut⸗ lich als Diſſertation gekennzeichnet ſein. Die Kennzeichnung erfolgt durch Eindruck der Ziffer„D 26“. Der Dekan kann bei derarti⸗ gen Diſſertationen auf Antrag des Bewerbers die Zahl der abzu⸗ liefernden Pflichtexemplare herabſetzen, jedoch nicht unter 56 Stück. (4) War eine bereits veröffentlichte Arbeit als Diſſertation eingereicht, ſo kann der Dekan die Ablieferung der Pflichtexemplare erlaſſen, wenn die Druckſchrift keine Erſtlingsarbeit und bei der Einreichung ſeit ihrem Erſcheinen wenigſtens ein Jahr verfloſſen war. Ein Exemplar muß jedoch zu den Akten gegeben werden.
§ 22.
(1) Auf dem Titelblatt der Diſſertation iſt der Ausgabe— ort Gießen und das Jahr des Drucks zu vermerken. Auf der Titelrückſeite ſind die Namen des Dekans und der Berichterſtatter ſowie der Tag der mündlichen Prüfung anzugeben. Hat ein Be⸗ richterſtatter die Ablehnung der Arbeit beantragt, ſo wird ſein Name nicht aufgeführt. Der eingereichte Lebenslauf iſt bis auf die Zeit der Drucklegung zu ergänzen und mit der Diſſertation abzudrucken.
(2) Die Druckbogen mit Handſchrift ſind dem erſten Be⸗ richterſtatter, Titelblatt und Lebenslauf auch dem Dekan zur Er⸗ teilung der Druckgenehmigung vorzulegen.
(3) Eine nachträgliche Kürzung oder Abänderung der Diſ⸗ ſertation für den Druck iſt nur mit Zuſtimmung des erſten Be— richterſtatters zuläſſig. Der Dekan kann auf Antrag des erſten Berichterſtatters dem Bewerber auferlegen, weiteres ſchriftliches, aber nicht zum Druck beſtimmtes Material über die in der Diſſer⸗ tation behandelte Frage zuſanmen mit der Diſſertation, aber er— kennbar von dieſer getrennt, in vierfacher Ausfertigung einzureichen. Dieſes Material wird der Univerſitätsbibliothek in Verwahrung gegeben. In der gedruckten Diſſertation iſt auf ſein Vorhanden— ſein hinzuweiſen.
Vollziehung der Promotion. § 23.
(1) Wenn allen Vorſchriften genügt iſt, vollzieht der Dekan
die Promotion durch Aushändigung des Diploms, das vom Rektor
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