Druckschrift 
Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät I. Abteilung der Ludwigs-Universität Gießen / genehmigt durch Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 15. März 1938
Entstehung
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(3) Ueber die Mitwirkung entpflichteter Hochſchullehrer

entſcheidet bis zu einer allgemeinen Regelung der Rechtsſtellung der entpflichteten Hochſchullehrer der Dekan von Fall zu Fall. ST

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(1) Die Berichterſtatter legen dem Dekan je ein begrün detes Gutachten vor und beantragen die Annahme oder Ableh nung der Arbeit; im erſten Falle ſchlagen ſie zugleich die Note der Arbeit vor.

(2) Weiſt die Arbeit Mängel auf, die zwar nicht die Ab lehnung rechtfertigen, aber auch einer Annahme entgegenſtehen ſo können die Gutachter von einem Antrag bis zur Umarbeitung abſehen. Der Dekan hat dann dem Bewerber eine angemeſſene Friſt zur Umarbeitung zu ſetzen. Die Friſt kann nur einmal und nur in beſonderen Ausnahmefällen verlängert werden. Läßt der Bewerber die Friſt verſtreichen, ſo gilt die Arbeit als abgelehnt.

(3) Haben die Berichterſtatter die Annahme vorgeſchlagen, ſo wird die Diſſertation nebſt den Gutachten von dem Dekan bis zum Vortrag der mündlichen Prüfung für die Fakultätsmitglieder ausgelegt. Ihnen iſt von dieſer Auslegung unter Angabe des Namens des Bewerbers, des Themas der Diſſertation und der Namen der Berichterſtatter Mitteilung zu machen. Sie haben das Recht, beim Dekan Einſpruch gegen die Beurteilung der Ar beit zu erheben. Der Dekan entſcheidet, ob der Einſpruch Einfluß auf die weitere Durchführung der Promotion haben ſoll.

(4) Hat ein Berichterſtatter die Ablehnung der Arbeit empfohlen, ſo teilt dies der Dekan den Mitgliedern der Fakultät mit dem Bemerken mit, daß die Arbeit im Dekanat 4 Wochen ausliegt. Die Diſſertation gilt als abgelehnt, wenn während dieſer Friſt kein Mitglied der engeren Fakultät gegen das ablehnende Gutachten Einſpruch erhebt.

(5) Iſt ein begründeter Einſpruch gegen die Ablehnung er folgt, ſo kann der Dekan eine erneute Prüfung der Arbeit an⸗ ordnen. Er kann dazu auch Prüfer außerhalb der Fakultät auf fordern. Nach erneuter Prüfung der Arbeit entſcheidet der Dekan über die Annahme der Arbeit.

(6) Eine abgelehnte Arbeit bleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät.