Mündliche Prüfung.
§ 16.
(1) Die mündliche Prüfung wird durch den Dekan anbe— raumt. Er ſtellt aus den Mitgliedern der(engeren) Fakultät den Prüfungsausſchuß zuſammen. Er hat den Anreger der Arbeit zu der mündlichen Prüfung hinzuzuziehen.
(2) Die Prüfung wird in deutſcher Sprache abgehalten. Sie iſt öffentlich. Der Dekan kann die Offentlichkeit aus beſonderem Anlaß ausſchließen, ſo wenn der Bewerber in vorgerücktem Lebensalter ſteht oder eine öffentliche Stellung einnimmt.
S 17.
Die Prüfung erſtreckt ſich auf die Wiſſenſchaft, der die Diſ⸗ ſertation angehört, als Hauptfach und zwei Nachbarwiſſenſchaften als Nebenfächer(ſ. Anhang). Können für einen Bewerber nicht drei Prüfer beſtellt werden, ſo iſt die Bewerbung abzulehnen. Auf Fürſprache des Vertreters des Hauptfachs kann ein Neben⸗ fach aus einer anderen Fakultät genommen werden, wenn die Diſ⸗ ſertation in dieſes Fach übergreift und deſſen Vertreter ſich bereit erklärt, zu prüfen. Die Grenzwiſſenſchaften Mathematik, wirt— ſchaftliche Staatswiſſenſchaften und Soziologie werden als Neben fächer denen der Fakultät I. Abteilung zugerechnet.
§ 13.
(1) Die Prüfung hat ſich insbeſondere auf die wiſſenſchaft⸗ lichen Grundlagen der gewählten Fächer zu erſtrecken. Der Be⸗ werber kann den Prüfenden Gebiete vorſchlagen, in denen er be⸗ ſonders geprüft werden will.
(2) Die Prüfung ſoll für den einzelnen Bewerber zwei Stunden nicht überſchreiten. Sie dauert in der Regel eine Stunde im Hauptfach und eine halbe Stunde in jedem Nebenfach.
19.
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(1) Bei der Prüfung führt der Dekan den Vorſitz; er kann ihn einem anderen Fakultätsmitglied übertragen. Bei der Feſt⸗ ſtellung des Ergebniſſes ſollen alle Mitglieder des Prüfungsaus⸗ ſchuſſes anweſend ſein. Die Niederſchrift wird von dem Vor⸗ ſitzenden abgefaßt und von den Mitgliedern des Prüfungsaus- ſchuſſes unterzeichnet.
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