Druckschrift 
Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät I. Abteilung der Ludwigs-Universität Gießen / genehmigt durch Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 15. März 1938
Entstehung
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(3) Die Diſſertation muß in deutſcher Sprache abgefaßt ſein. Sie muß druckreif, deutlich geſchrieben und in ſauberer Form eingereicht werden. Sie muß mit Seitenzahlen, Inhalts verzeichnis und einem ausführlichen Schrifttumsverzeichnis ver ſehen ſein. Zitate aus anderen Werken ſind als ſolche unter An gabe der Quellen zu kennzeichnen. Auch eine bereits gedruckte Arbeit kann als Diſſertation vorgelegt werden. § 13.

(1) Preisgekrönte Bearbeitungen von Preisaufgaben können als Diſſertationen eingereicht werden.

(2) Arbeiten, die von Studierenden vor oder unmittelbar nach Abſchluß des Studiums außerhalb der Ilnioerſität angefer tigt werden, ſind nur dann als Diſſertation anzuerkennen, wenn das Thema und die Art der Durchführung der Arbeit vorher mit einem Hochſchullehrer vereinbart worden und dieſem die Aufſicht über die Durchführung der Arbeit zugeſtanden worden iſt. Jedoch können Arbeiten, die nach mindeſtens einjähriger Tätigkeit in der Praxis zum Abſchluß gebracht wurden, als Diſſertation eingereicht werden, auch wenn ſie nicht von einem Hochſchullehrer angeregt oder betreut wurden.

§ 14.

(1) Iſt der Bewerber zugelaſſen, ſo beſtimmt der Dekan für die Diſſertation einen oder mehrere Berichterſtatter. Bei Diſſertationen über Grenzgebiete zwiſchen zwei Fakultäten kann der zweite Berichterſtatter einer anderen Fakultät angehören; ſeine Benennung erfolgt im Benehmen mit dem Dekan dieſer Fakultät.

(2) Erſter Berichterſtatter ſoll der Dozent ſein, der die Diſ ſertation veranlaßt oder betreut hat. Hat ein Mitglied des Lehr körpers, das nicht der engeren Fakultät angehört(z. B. Dozent, außerplanmäßiger Profeſſor, Honorarprofeſſor) oder ein Mit⸗ glied des Lehrkörpers einer anderen Hochſchule die Diſſerta tion angeregt, ſo erſtattet dieſes den erſten Bericht. Es hat dann im Promotionsoerfahren dieſelben Rechte, als wäre es Mitglied der promovierenden Fakultät. In einem ſolchen Fall iſt ein Mit berichterſtatter zu beſtellen, welcher ein ordentlicher oder planmäßi⸗ ger außerordentlicher Profeſſor der Fakultät ſein muß, bei der die Promotion durchgeführt wird. Der Dekan kann darüber hinaus Ausnahmen zulaſſen.

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