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Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät I. Abteilung der Ludwigs-Universität Gießen / genehmigt durch Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 15. März 1938
Entstehung
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(3) Eine Stundung der Promotionsgebühr iſt nicht möglich.

(4) Bewerber um den Doktorgrad, die eine bei der akademi ſchen Preisverteilung mit einem Preiſe gekrönte Arbeit als Diſſer tation vorlegen, ſind von der Entrichtung der Promotionsgebühr be⸗ freit. Dasſelbe gilt für Doktorranden, die eine im Reichsberufswett kampf der deutſchen Studenten als Reichsſiegerarbeit preisgekrönte Arbeit zum Zwecke der Promotion vorlegen, wenn ſie als Diſſer tation angenommen wird. In denjenigen Fällen, in denen eine Reichsſiegerarbeit erſt zu einer Diſſertation ausgebaut wird, kann die Promotionsgebühr nur ausnahmsweiſe ermäßigt oder erlaſſen wer den, wenn neben beſonderer Befähigung zu viſſfenſchaftlichen Arbeiten Bedürftigkeit und politiſche Zuoerläſſigkeit nachge⸗ wieſen wird. 3

8 TO.

(1) Der Dekan oder der vom Dekan beſtellte Berichterſtat ter für Zulaſſungsfragen(im allgemeinen der Prodekan) trägt die Meldung ſofort in eine Liſte ein. Er prüft, ob die Papiere ooll ſtändig und in Ordnung und die Zulaſſungsbedingungen erfüllt ſind.

2) Das Zulaſſungsgeſuch und die Papiere ſind zur Ein ſichtnahme der Fakultätsmitglieder auszulegen. Jedes Fakultäts mitglied kann binnen 8 Tagen nach Beginn der Auslegung Ein ſpruch gegen die Zulaſſung erheben. Der Dekan entſcheidet, ob der Einſpruch auf die Zulaſſung Einfluß haben ſoll.

(3) Die Zulaſſung erfolgt durch den Dekan.

(4) Auch bei Erfüllung aller geſtellten Vorausſetzungen hat der Bewerber keinen Anſpruch auf Zulaſſung.

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I I.

Die Zurücknahme eines Promotionsgeſuchs iſt nur ſo lange zuläſſig, als nicht durch eine ablehnende Entſcheidung über die Diſ⸗ ſertation das Promotionsverfahren beendet iſt oder die mündliche Prüfung begonnen hat.

Diſſertation. § 12.

(1) Das Thema der Diſſertation muß mit einem Mitglied der Fakultät vereinbart und die Durchführung von ihm betreut worden ſein.

(2) Die Diſſertation muß die Fähigkeit des Verfaſſers zu ſelbſtändiger Arbeit dartun und wiſſenſchaftlich beachtenswert ſein. Eine bei einer anderen Fakultät zurückgewieſene Arbeit kann nicht vorgelegt werden.