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Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät I. Abteilung der Ludwigs-Universität Gießen / genehmigt durch Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 15. März 1938
Entstehung
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ſchlagenen Verſuch der Promotion Zeitpunkt, Fakultät und Thema der Arbeit genau anzugeben;

11) Beſcheinigung der Quäſtur über die Einzahlung der Pro motionsgebühren;

12) genaue Anſchrift;

13) ſoweit die Vorausſetzungen für die Zulaſſung nicht erfüllt ſind und Befreiung gewährt werden kann, Geſuch um Be

freiung. 1 8

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(1) In einem beſonderen Schriftſtück hat der Bewerber bei der Meldung anzugeben:

1) welche Hilfsmittel er bei der Abfaſſung der Diſſertation be nutzt hat;

2) ob und von wem er Beihilfe genoſſen hat;

3) ob und wo er ſich mit dieſer oder einer anderen Diſſertation zur Promotion gemeldet hat; Zeitpunkt und Thema einer abgelehnten Arbeit ſind genau anzugeben;

4) ob und wo er die Diſſertation zu einer ſtaatlichen oder zu einer anderen Prüfung eingereicht hat.

(2) Der Bewerber hat die Richtigkeit dieſer Angaben am Schluſſe des Schriftſtückes durch folgende Erklärung an Eides Statt zu verſichern:

Ich verſichere an Eides Statt, daß ich vorſtehende Angaben über die bei Abfaſſung meiner Diſſertation benutzten Hilfs⸗ mittel, über genoſſene Beihilfe, über frühere Begutachtung meiner Diſſertation, über frühere Meldungen zur Promotion und über die Einreichung der Diſſertation zu anderen Prüfun gen nach beſtem Wiſſen vollſtändig und der Wahrheit ent ſprechend gemacht habe.

Die Verſicherung iſt mit dem Datum zu verſehen und zu unter ſchreiben. Das oorgeſchriebene Formblatt iſt zu benutzen.

8 9.

(1) Die Promotionsgebühr wird mit der Meldung zur Pro⸗ motion fällig. Sie kann in Ausnahmefällen mit Genehmigung der Landes⸗Unterrichtsverwaltung ermäßigt oder erlaſſen werden; Vor⸗ ausſetzung hierfür iſt neben beſonderer Befähigung zu wiſſenſchaft⸗ lichen Arbeiten Bedürftigkeit und politiſche Zuverläſſigkeit.

(2) Die Pronmotionsgebühr kann teilweiſe zurückgezahlt wer⸗ den, wenn die Zulaſſung zur Promotion abgelehnt oder der Antrag auf Zulaſſung zur Promotion zurückgenommen wird, bevor die Fakultät eine Prüfung der Diſſertation veranlaßt hat. In dieſen Fällen ermäßigt ſich die Promotionsgebühr um 90 v. H.