Druckschrift 
Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät zu Gießen / erlassen vom Landesamt für das Bildungswesen am 9. Feburar 1926
Entstehung
Einzelbild herunterladen

§ 5.

Bewerber, die einen anderen Doktorgrad einer ſtaatlichen Hoch⸗ ſchule führen, können durch Beſchluß der Abteilung von dem Nach⸗ weis einer ſolchen Diplom⸗ oder Referendarprüfung befreit werden.

In den Fällen, in denen offenſichtlich ein wiſſenſchaftliches In⸗ tereſſe an den Problemen der wirtſchaftlichen Staatswiſſenſchaften und nicht die Vorbereitung zu einem praktiſchen Berufe den Studien⸗ gang beſtimmt hat, kann auf Beſchluß der Abteilung davon Abſtand genommen werden, daß zuvor die Prüfung als Diplom⸗Volkswirt ab⸗ gelegt worden iſt.

§ 6.

1. Hauptfach ſind: Allgemeine und beſondere Nationalökonomie und Finanzwiſſenſchaft. An Stelle der letzteren tritt Betriebswirtſchafts⸗ lehre, wenn die Diſſertation dieſem Fach entnommen iſt.

2. Es ſind zwei weitere Nebenfächer zu wählen. Als ſolche ſind zugelaſſen: Soziologie, Wirtſchaftsgeſchichte, Wirtſchaftsgeographie, theoretiſche und praktiſche Statiſtik, Betriebswirtſchaftslehre, Ver⸗ ſicherungslehre(Private und Sozialverſicherung), landwirtſchaftliches und gewerbliches Genoſſenſchaftsweſen, Finanzwiſſenſchaft(wenn Be⸗ triebswirtſchaftslehre im Hauptfach geprüft wird), ſowie entweder Handels⸗ und Wechſelrecht oder Staats⸗ und Verwaltungsrecht oder Arbeitsrecht.

In den Fällen, in denen in der Vorprüfung Rechtswiſſenſchaft nicht von einem Fachvertreter geprüff worden iſt, bildet ein rechts⸗ wiſſenſchaffliches Fach ein obligatoriſches Nebenfach.

3. An Stelle der oben genannten Nebenfächer kann eines der zu I'§ 3(Anhang) aufgezählten Fächer treten.

4. Die Diſſertation kann auch den unter 2 genannten Gebieten, mit Ausnahme der juriſtiſchen, entnommen ſein.

11