kKUNSTWISSENSCHAFTLICHES INSTITUT DER UNVERSITAT GlESSEN
otionsordnung ultät zu Gießen.
ildungsweſen
2 8 Februar„a
im Doktor der Phiſoſophie.
§ 1. hiloſophiſchen Doktorgrad bewirbt, hat Zeug⸗ sgang vorzulegen und ſich einer Prüfung zu in der Beurteilung einer von dem Bewerber iſſertation) und in einer darauf folgenden
§ 2. nachzuweiſen, daß er die Reifeprüfung an m Lehranſtalt(einem humaniſtiſchen Gom⸗ ſium, einer Oberrealſchule oder einer Studien⸗ ches beſtanden hat*) und acht Semeſter an des Deutſchen Reiches oder an einer der iſel, Bern, Graz, Innsbruck, Prag, Wien, eſen iſt. bemeſtern müſſen zwei an der Aniverſität hie Geſamtfakultät kann auf dieſe Forderung erber triftige Gründe beibringt. Fällen kann die Geſamtfakultät die gefor⸗ f ſechs herabſetzen. vor der Erlangung des Reifezeugniſſes enehmigung der Geſamtfakultät angerechnet mehr als drei.
iI zugelaſſen, wenn ſie die ihnen vorgeſchriebenen gsprüfung den Reifeprüfungen der oben genannten llt haben.
nußer Kraft, wenn die Vorbildung der Volksſchullehrer Lehranſtalt erfolgt, deren Lehrplan Mathematik und en umfaßt und in dieſen Fächern dieſelben Anforde⸗ Lehranſtalten ſtellt.
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